Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Protokoll.pdf

- S.269

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Innsbruck kann hinsichtlich dieses Antrags den Blick nach Wien richten, wo man die
hier beantragten Schritte bereits gesetzt hat. 2 Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt klar, dass das lnkaufnehmen eines wissentlichen Vertragsbruches gegenüber einem Dritten auch eine Haftung auslöst. Somit machen sich Plattformen, welche die vertragswidrige Untervermietung von Stadtwohnungen ausnutzen
auch haftbar.

Nach Wiener Vorbild sollen daher basierend auf dieses Bundesgesetz und einschlägige EU-rechtliche Bestimmungen die Plattformen aufgefordert werden, sämtliche Angebote welche Anschriften von Wohnanlagen unter städtischem Vergaberecht aufweisen offline zu nehmen. Hierzu soll eine Liste der Anschriften sämtlicher Wohnanlagen
unter städtischem Vergaberecht übermittelt werden, um diese aus dem Angebot entfernen zu können.

GR Benjamin Plach, SPÖ

2 https://www.krone.at/2076562 (am 17.01.2020).