Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.113

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so ist diese unter Anführung des Beschlusses vom Bürgermeister und
von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterzeichnen.
Ferner machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass der
Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck ausnahmslos zur selbständigen Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches, beispielsweise für den Abschluss von Leasingverträgen oder für Verträge bis zu einem Leistungsumfang von
€ 50.000,00 berufen ist.
Darüber hinaus macht die Kontrollabteilung auf den Gemeinderatsbeschluss vom 12.07.2012 hinsichtlich der Vergabeorganisation bei der
Stadt Innsbruck aufmerksam.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in dieser besagten Sitzung beschlossen, die Durchführung öffentlicher Ausschreibungen der Stadtgemeinde Innsbruck nach den vergaberechtlichen Bestimmungen aus Gründen der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit sowie zur Kostenersparnis dem Stadtmagistrat zu übertragen.
Zudem wurde der Stadtmagistrat Innsbruck bezüglich Zuschlagsentscheidung und Erteilung des Zuschlages im Einzelfall bis zu einem
(Netto-)Auftragswert von € 25.000,00 ermächtigt.
In allen anderen Fällen, wenn der (Netto-)Auftragswert größer als
€ 25.000,00 ist, wurde hingegen der Stadtsenat der Landeshauptstadt
Innsbruck ausschließlich zur Zuschlagsentscheidung und -erteilung legitimiert.
Aufgrund obiger Feststellungen und Beanstandungen empfahl die Kontrollabteilung, künftig mehr Sorgfalt auf die festgelegte Wertgrenze bei
Erteilung des Zuschlages im Rahmen von städtischen Vergabeverfahren entsprechend dem Gemeinderatsbeschlusses vom 12.07.2012 zu
legen.
Darüber hinaus empfahl die Kontrollabteilung im Hinblick auf die Unterzeichnung von Urkunden, mit denen die Stadtgemeinde Innsbruck privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt (beispielsweise Kaufverträge,
Leasingverträge, udgl.), unbedingt auf eine stadtrechtskonforme Unterfertigung größten Wert zu legen. Insbesondere ist auf eine diesbezügliche Unterfertigung im beanstandeten Fall hinzuwirken.
Überdies regte die Kontrollabteilung an, zu prüfen, inwieweit der Stadtsenat über die seinerzeitige Neuanschaffung eines Dienstfahrzeuges
im Bereich Veterinärwesen (Wasenmeisterei) und über die dementsprechende Finanzierung rückwirkend zu informieren ist.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme sagte die Dienststelle zu,
eine stadtrechtskonforme Unterfertigung des Kaufvertrages / Leasingvertrages nachzuholen.

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Zl. KA-14491/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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