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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.114

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Versteigerung (altes)
Dienstfahrzeug
Wasenmeisterei
Empfehlung

Im Zuge der Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass das vorhergehende Leasingfahrzeug mit einem Auflösungswert zum 30.07.2017
in Höhe von brutto € 2.646,30 vom damaligen Leasingfinanzierungsgeber abgekauft wurde. In weiterer Folge hat die geprüfte Dienststelle
dann das städtische Amt für Straßenbetrieb der MA III beauftragt, den
überholungs- bzw. reparaturbedürftigen Pritschenwagen im Rahmen
einer Fahrzeug-Auktion zu versteigern.
Wie aus den diesbezüglichen Prüfunterlagen hervorgeht, betrug das
Meistbot für das in Rede stehende Nutzfahrzeug € 7.200,00. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat entsprechend dem Gebührentarifkatalog des
betreffenden Auktionshauses für die Durchführung der Versteigerung
eine Verkäufer- bzw. Vermittlergebühr im Ausmaß von 10,0 % vom
höchsten abgegebenen Gebot hierfür zu leisten.
Eine Einschau in den städtischen Rechnungsabschluss des Jahres
2017 zeigte, dass die geprüfte Dienststelle auf der hierfür ausgewiesenen Haushaltsstelle 2/581010+040000 Veterinärwesen, Fahrzeuge indes einen um die vertraglich vereinbarte Verkäufergebühr verminderten
Veräußerungserlös von € 6.480,00 vereinnahmte. Ein expliziter Ausweis der betreffenden Verkäufer- bzw. Vermittlergebühr in Höhe von
€ 720,00 in der städtischen Jahresrechnung des Jahre 2017 war für die
Kontrollabteilung nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt werden (VRV i.d.g.F) sowie
das Innsbrucker Stadtrecht, das u.a. die Haushalts- und Finanzwirtschaft der Stadtgemeinde Innsbruck bestimmt, sind alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen grundsätzlich ungekürzt zu verrechnen. Demzufolge sind alle Einnahmen und Ausgaben mit ihrem vollen
Betrag ohne Abzug zu verbuchen (Brutto-Verrechnung).
Die Kontrollabteilung empfahl künftig, mehr Augenmerk auf eine ordnungsgemäße Verbuchung korrespondierend mit den im Sinne des
Verrechnungsverbotes (Saldierungsverbotes) festgesetzten Bestimmungen zu legen.
Das Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen sagte im Anhörungsverfahren zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
3.1.4 Postengruppe 728 Sonstige Leistungen

Tbc-Reihenuntersuchungen
(Thorax-Röntgen)

Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass das Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen die verbindlichen Tbc-Reihenunter-suchungen gemäß der erlassenen Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung an die niedergelassenen Fachärzte „ausgelagert“ hat.
Die Stadt Innsbruck hat betreffend die Durchführung von Thorax-Röntgen (Tbc-Reihenuntersuchungen) im Jahr 2004 auf unbestimmte Zeit
mit der Ärztekammer für Tirol eine diesbezügliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Die gegenständliche Leistung umfasst die Anfertigung einer Thorax-Röntgenaufnahme samt fachärztlicher Befundung

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Zl. KA-14491/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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