Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.124

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2020
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Im Rahmen der Stellungnahme wurde von der geprüften Fachdienststelle eine buchhalterische Trennung der Wasenmeisterei vom Referat
Veterinärwesen befürwortetet, damit zukünftig ein einheitliches Vorgehen gegeben ist.
3.2.3 UA 828000 Sonstige Märkte
Marktgebührenordnung
Empfehlung

Im Bereich Sonstige Märkte (UA 828000) werden auf der Haushaltsstelle 2/828000+852000 Sonstige Märkte, Benützungsgebühren vom
zuständigen Referat Lebensmittelaufsicht-Marktaufsicht ausschließlich
die Gebühren im Sinne der Marktgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck vorgeschrieben und vereinnahmt.
Die in Rede stehende Fachdienststelle kann für (drei) Märkte, die
in der Innsbrucker Marktordnung 1999 (IMO) explizit festgeschrieben
sind, eine Marktgebühr – je angefangenen Laufmeter Verkaufsfläche –
im Ausmaß von derzeit € 4,60 (2020) einheben. In den vorangegangen
prüfungsrelevanten Rechnungsjahren betrugen die betreffenden Marktgebühren € 4,30 (2017) bzw. € 4,40 (2018). Diese Gebühren wurden in
der (Budget-)Sitzung des Gemeinderates vom 02.12.2016 für die Rechnungsjahre 2017 und 2018 beschlossen.
Die Kontrollabteilung verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass
die aktuelle auf der offiziellen Website der Stadt Innsbruck abgelichtete
Marktgebührenordnung hinsichtlich der Promulgationsklausel und der
Anzahl der genannten Märkte, bei welchen das verantwortliche Referat
Lebensmittelaufsicht-Marktwesen Marktgebühren einheben kann, von
den einschlägigen Normen teilweise abweicht.
Die Kontrollabteilung regt an, die derzeitige Marktgebührenordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck mit den Bestimmungen des Finanzausgleichgesetzes sowie der Innsbrucker Marktordnung 1999 hinsichtlich
ihrer Konformität zu prüfen.
Im Rahmen der Stellungnahme wurde die Umsetzung der Empfehlung
zugesichert.

Nebenkasse
Empfehlung

Zur Entrichtung der besagten Marktgebühren ist derjenige verpflichtet,
der einen Marktplatz nach den Bestimmungen der IMO zugewiesen erhalten hat. Mit Beziehen des zugewiesenen Marktplatzes entsteht die
Gebührenpflicht. Diese ist unverzüglich bei einem Mitarbeiter des Referates Lebensmittelaufsicht-Marktwesen als ernanntem Marktaufsichtsorgan gegen eine Empfangsbestätigung bar zu entrichten.
Die im Rahmen des Inkassos eingehobenen Marktgebühren werden
dann im referatseigenen Geldschrank aufbewahrt und monatlich (kumuliert) auf das städtische Bankkonto einbezahlt.
Hierbei handelt es sich um eine Nebenkasse im Sinne der städtischen
Handkassenordnung 2008. Diese wird zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs, für die Abwicklung von Kassengeschäften, vor allem der Entgegennahme von Einzahlungen, als unselbstständige Hilfsstelle der
Stadtkasse eingerichtet.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-14491/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

26