Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Protokoll.pdf
- S.78
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- 766 -
Beschluss (einstimmig):
Die Subventionsansuchen 2020 werden unter Berücksichtigung vorstehender Abstimmung gemäß Beilage vom 12.11.2020 genehmigt.
Bgm. Willi übergibt den Vorsitz an Bgm.Stellv.in Mag.a Schwarzl.
GR Onay referiert die Anträge des Kontrollausschusses vom 05.11.2020:
32.
KA 9434/2020
Bericht über die Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung 2019
der Stadtgemeinde Innsbruck,
Entlastung des Bürgermeisters
GR Onay referiert den Antrag des Kontrollausschusses vom 05.11.2020:
Die Entlastung des Bürgermeisters möge
gemäß § 73 Abs. 2 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) angenommen
werden.
GR Kunst: Zur Geschäftsordnung: Im
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) § 73 Abs. 3 steht Folgendes:
"Während des Tagesordnungspunktes über
den Rechnungsabschluss hat der erste Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen und das Mandat
des Bürgermeisters ist durch sein Ersatzmitglied auszuüben."
Ich frage die Fraktion der GRÜNEN, wenn
Herr Bürgermeister nun dem IStR folgt, wo
ist sein Ersatzmitglied? Ist eines anwesend,
ja oder nein? Wenn nicht, bitte ich um eine
Sitzungsunterbrechung bis ein Ersatzmitglied eingetroffen ist und seine Aufgabe gemäß IStR übernehmen kann. (Unruhe im
Saal)
Es geht hier um das Mandat! Da muss jemand kommen. (Unruhe im Saal)
Warum nicht?
(Auf Wunsch der FPÖ werden Wortmeldungen ihrer MandatarInnen nicht mehr gegendert.)
GR-Sitzung 19.11.2020
Bgm.-Stellv.in Mag.a Schwarzl: Die Stimmenthaltung des Bürgermeisters ist angemeldet und damit ist er nicht anwesend.
GR Kunst: Warum steht dann im IStR, dass
das Ersatzmitglied anwesend zu sein hat?
Bgm.-Stellv.in Mag.a Schwarzl: Damit ist
gemeint, dass nicht er selbst, sondern das
Ersatzmitglied seine Stimme ausübt. Wenn
kein Ersatz da ist, übt niemand das Stimmrecht von Herrn Bürgermeister aus. (Unruhe
im Saal)
Im IStR wird damit nur ausgesagt, dass
Herr Bürgermeister das Stimmrecht nicht
selbst wahrnehmen kann. (Unruhe im Saal)
GR Kunst: Was wir in anderen Jahren
gemacht haben, ist uninteressant. Ich halte
mich an das IStR und frage, ob mir
Mag.ª Schnegg-Seeber die Auslegung
bestätigen kann?
Mag.ª Schnegg-Seeber: Im IStR § 73
Abs. 3 Satz 1 steht, wie GR Kunst gesagt
hat:
"Während des Tagesordnungspunktes über
den Rechnungsabschluss hat der erste Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen und das Mandat
des Bürgermeisters ist durch sein Ersatzmitglied auszuüben. Der Bürgermeister hat Bericht zu erstatten, allfällige Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten
und während der Beratung und Beschlussfassung den Raum zu verlassen."
Es steht genau so im IStR. (Unruhe im
Saal)
StRin Mag.a Oppitz-Plörer: Zur Geschäftsordnung: Es haben in dem Fall mehrere
Seiten Recht. GR Kunst, dieser Punkt ist
über viele Jahre nicht richtig gehandhabt
worden. Gleichzeitig zeigt die Logik, dass
Herr Bürgermeister Fragen nicht beantworten kann, wenn er den Raum zu verlassen
hat.
Ich glaube, es ist eine IStR-Bestimmung,
die ebenfalls der Überholung bedarf. Wir
sollten das für die Änderungen beim IStR
vormerken. Wir haben ja schon einige
Punkte, die angepasst werden sollten.
Der Satz "Eine Vertretung hat die Position
einzunehmen" ist eigentlich unerheblich,
denn wenn kein Ersatz da ist, dann ist keiner da. Es können ja auch andere ersatzlos