Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf

- S.55

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- 889 -

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
36.

37.

Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B52, Innenstadt, Bereich Südbahnstraße 1 und 1a (als
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. IN-B37), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016

MagIbk/34772/SP-FW-IN/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F31, Innenstadt, Bereich Südbahnstraße 1 und 1a (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F25), gemäß § 36
TROG 2016

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ und ALI,
5 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.11.2020:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F31, Innenstadt, Bereich Südbahnstraße 1 und 1a (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. INF25), gemäß § 36 TROG 2016 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Abs. 3 lit. d
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechenden Änderungen des
Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungsund Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.

MagIbk/34773/SP-BB-IN/1

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ und ALI,
5 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.11.2020:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B52, Innenstadt, Bereich Südbahnstraße 1 und 1a (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IN-B37), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
38.

MagIbk/34748/SP-FW-WI/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. WI-F31, Wilten, Bereich
Neuhauserstraße 5, Grundstück 772/1, KG Wilten (als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. WI-F1), gemäß § 36 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig (bei
Stimmenthaltung von GR Kurz BA wegen
Befangenheit):

GR-Sitzung 10.12.2020