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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.77

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Zuständigkeit und
Kostentragung

Zuständig für Leistungen nach dem T-GVOG ist die Tiroler Landesregierung.
Die Kostentragung ist nach § 15 leg. cit. dergestalt vorgesehen, dass die
Gemeinden dem Land Tirol jährlich 35 % der Kosten zu ersetzen haben,
die das Land Tirol für die Grundversorgung nach Verrechnung mit dem
Bund zu tragen hat.
Auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern mit Inkrafttreten am
01.05.2004 abgeschlossenen Grundversorgungsvereinbarung (nach
Art. 15a B-VG) ist eine Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern
von 60 % zu 40 % bestimmt. Hier ist allerdings erwähnenswert, dass
diese Finanzierungsaufteilung für Asylanträge ab 01.05.2004 lediglich
für eine Verfahrensdauer von längstens 12 Monaten gilt. Kosten von
Asylwerbern, deren Verfahren länger als ein Jahr andauern, hat zur
Gänze der Bund zu tragen.
Der von den Gemeinden nach § 15 T-GVOG zu tragende 35 %ige Anteil
bezieht sich – insgesamt betrachtet – auf den 40 %-Anteil des Landes
Tirol. Dieser ist von der Tiroler Landesregierung auf alle Gemeinden des
Landes aufzuteilen und nach ihrer jeweiligen Finanzkraft II (gem. § 21
Abs. 5 TMSG i.d.g.F.) zu ermitteln.

Finanzielle Abwicklung
T-GVOG im städt.
Rechnungsabschluss

Die von der Stadt Innsbruck in ihren Rechnungsabschlüssen hinsichtlich
der Kostenabwicklung nach dem T-GVOG dokumentierte (Einnahmenund) Ausgabensituation präsentierte sich in den Haushaltsjahren 2017
bis 2019 wie folgt:
Abwicklung Kosten Tiirole r Grundversorgungsgesetz
UA - 411000 - Maßna hmen der allgemeinen Sozialhilfe
(Beträge lfd. A nordmmgssolll i n €)
20 19

2018

2017

1.415.076 ,06

1.371.430,41

234.736 ,12

-2.541.006 ,00 -2.211 .382,00

0,00

Einnahmen:

861000 Transf. v. Ländern, -fonds- und -kammern
Aus,gaben (für Grundversorgung):

751200 Transfers an Länder, -fonds u. -kammern
Saldo
(-Ü berschuss Ausg„ben) 1
( +Übersc huss Einnahme,n)

Ausgewiesene
Einnahmen im
Zusammenhang mit
der Beitragsleistung
nach T-GVOG

-1 .125.929 ,94

-839.951 ,59

234.736 ,12

Bei dieser Darstellung fällt auf, dass die Stadt Innsbruck im Zusammenhang mit ihrer Beitragsleistung nach dem T-GVOG auch Einnahmen
ausweist. Diese gehen im Ursprung auf entsprechende Beschlüsse des
Tiroler Landtages aus dem Jahr 1983 und der Tiroler Landesregierung
aus dem Jahr 2005 zurück. Diese Verrechnungstransaktionen stehen in
Verbindung mit den dem Land Tirol zukommenden Strafgeldeinnahmen
(ohne besondere materiengesetzliche Zweckwidmung).
Nach § 15 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz fließen Geldstrafen (sowie der
Erlös verfallener Sachen), für den Fall, dass die Verwaltungsvorschriften
nicht anderes festlegen, dem Land für Zwecke der Sozialhilfe zu.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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