Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.298
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Daraus ableitbare rechtliche Konsequenzen wurden juristisch geprüft. Als
Ergebnis ist festzuhalten, dass es sehr schwierig wäre, von Dienstgeberseite mit strengeren Mitteln als einer Verwarnung zu reagieren. Die gesetzten Handlungen stellen nach juristischer Prüfung aus Sicht des Dienstgebers keine Kündigungs- oder Entlassungsgründe dar.
(b) Wenn nein, kann man das wirklich definitiv ausschließen und im Falle den Beweis erbringen, dass es tatsächlich nie derlei Abmahnungen und Personalakteneintragungen gegeben habe?
Antwort:
entfällt
Frage 4:
Hat es darüber hinaus bereits disziplinarrechtliche Konsequenzen für derlei (=
oben geschildertes) Verhalten durch MitarbeiterInnen der Stadt Innsbruck bzw.
eines ihrer politischen Büros gegeben?
Antwort:
Siehe oben, darüber hinaus hat es keine dienstrechtlichen Konsequenzen
gegeben.
(a) Wenn ja, welche und wann?
Antwort:
entfällt
(b) Ganz gleich, ob bei (a) ja oder nein: Hat es darüber hinaus derlei Vorfälle gegeben, die vor einem ordentlichen Gericht behandelt worden und deren Ausgang bekannt sind?
Antwort:
Der Mag.-Abt. I, Dienstrecht, sind keine Fälle bekannt.
(c) Wenn ja, wie viele, weswegen und mit welchem Ausgang?
Antwort:
entfällt
Frage 5:
Welchen Schutz haben Mitglieder des Innsbrucker Gemeinderates vor öffentlichen, diffamierenden, diskriminierenden, inkriminierenden, ruf- und kreditschädigenden Äußerungen von städtischen MitarbeiterInnen, welche – wie geschildert –
eine spürbare Öffentlichkeit erreichen?
Antwort:
Die Mitglieder des Gemeinderates können vor den Straf- und Zivilgerichten
Anzeigen bzw. Klage einbringen.
Frage 6:
Dürfen städtische MitarbeiterInnen im Verlauf der Anfrage geschilderte negative
Äußerungen in ihrer Arbeitszeit oder mittels Verwendung der Infrastruktur und der
Geräte städtischer Einrichtungen tätigen und zählt das zu ihren Stellenbeschreibungen und Arbeitsinhalten?
Antwort:
Städtische MitarbeiterInnen dürfen nicht während der Arbeitszeit oder mittels Verwendung der Infrastruktur und der Geräte städtischer Einrichtungen
derartige negative Äußerungen tätigen. Es zählt auch nicht zu ihren Arbeitsinhalten.
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