Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.354
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Frage 5:
Haben Sie nunmehr bereits ein Straßenbaubewilligungsverfahren eingeleitet?
Antwort:
ja
Frage 6:
Wann wurde die Straßenbauverhandlung abgehalten?
Antwort:
Die mündliche Verhandlung fand am 05.03.2020 statt.
Frage 7:
Hat es Einwendungen gegeben?
Antwort:
ja
Frage 8:
Wenn ja, wie viele und mit welchen Argumenten?
Antwort:
Es wurden von 14 Parteien Einwendungen erhoben, wobei einige anwaltlich
vertreten sind. Einige Parteien schlossen sich den Vorbringen anderer Parteien vollinhaltlich an.
Die Straßenrechtsbehörde hat in diesem Zusammenhang folgende Einwendungen zu berücksichtigen bzw. diese zu behandeln (§ 43 Tiroler Straßengesetz):
Die EigentümerInnen der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke
sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht
begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des
Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse – unbeschadet des § 44 Abs. 5 – und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
Einem solchen Antrag ist Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz entspricht
und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
§ 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz lautet:
Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der
Wissenschaft so geplant und gebaut werden, dass
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme
auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen
Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand
der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch
den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und
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