Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.387
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Frage 77:
"Der derzeit bestehende Verkehr kann laut Aussagen des verkehrstechnischen
Amtssachverständigen unter den gesetzlichen Vorgaben des Tiroler Straßengesetzes und der Straßenverkehrsordnung noch abgewickelt werden." Was verstehen Sie konkret unter dem "derzeit bestehenden Verkehr"?
Antwort:
Der "derzeit bestehende Verkehr" ist der aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässige Verkehr. (Im Übrigen ist die Leistungsfähigkeit
der öffentlichen Verkehrsfläche im Bauverfahren nicht relevant! Es darf auf
die Antwort zu Frage 46 verwiesen werden.)
Frage 78:
Gibt es keine Bewertung und Begutachtung des durch die neue Gartensiedlung zu
erwartenden Verkehrs?
Antwort:
Es darf auf die vorherigen Angaben verwiesen werden.
Frage 79:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Es darf auf die vorherigen Angaben verwiesen werden.
Frage 80:
Wie wurde konkret geprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben des Tiroler Straßengesetzes und der Straßenverkehrsordnung abgewickelt werden können, auch nach
Fertigstellung der "Gartensiedlung"?
Antwort:
Es handelt sich dabei nicht um ein Thema des Bauverfahrens.
Frage 81:
Was sind konkret die abzuwickelnden gesetzlichen Vorgaben?
Antwort:
Gesetzliche Vorgaben sind nicht abzuwickeln, sondern einzuhalten!
Die allgemeinen Erfordernisse an Straßen werden im Tiroler Straßengesetz
wie folgt festgesetzt:
˗ sie müssen für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung
der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr
benützt werden können,
˗ sie müssen im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren
künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
˗ Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der
Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den
örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, müssen so weit herabgesetzt werden, wie dies mit
einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand möglich ist und
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