Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-07-15-GR-Protokoll.pdf
- S.317
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Antwort:
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem Abschluss eines Projektsicherungsvertrages in der Regel weitreichende Verhandlungen mit der/dem zukünftigen Vertragspartner/in vorausgehen, welche letztlich im Abschluss des
Vertrages münden. Hieraus könnte ein Gericht ableiten, dass man die/den
Vertragspartner/in in deren/dessen Vertrauen darauf, dass eine Widmung bzw.
Änderung eines Bebauungsplanes erfolgt, zu entsprechende Handlungen
bzw. Veranlassungen verleitet hat. Aus dem Titel des Vertrauensschadens
könnte die Stadt allenfalls kostenpflichtig werden. Zu den konkreten Verträgen sind der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, jedoch keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen bekannt.
Frage 10:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem Abschluss eines Projektsicherungsvertrages in der Regel weitreichende Verhandlungen mit der/dem zukünftigen Vertragspartner/in vorausgehen, welche letztlich im Abschluss des
Vertrages münden. Hieraus könnte ein Gericht ableiten, dass man die/den
Vertragspartner/in in deren/dessen Vertrauen darauf, dass eine Widmung bzw.
Änderung eines Bebauungsplanes erfolgt, zu entsprechende Handlungen
bzw. Veranlassungen verleitet hat. Aus dem Titel des Vertrauensschadens
könnte die Stadt allenfalls kostenpflichtig werden. Zu den konkreten Verträgen sind der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, jedoch keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen bekannt.
Frage 11:
Wer haftet im Falle, dass trotz "Projektsicherungsvertrag" eine Widmung für das
Bauprojekt nicht erfolgt? (Die Stadt Innsbruck allgemein oder Unterzeichnende für
die Stadt Innsbruck persönlich?)
Antwort:
Diese Frage kann von der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, nicht abschließend beantwortet werden, da keine einschlägigen Entscheidungen zu
den konkreten Verträgen vorliegen. Es besteht allerdings ein gewisses Risiko,
dass die Stadt aus dem Titel des Vertrauensschadens in Haftung genommen
wird, wenn die/der Vertragspartner/in im Einzelfall im Vertrauen darauf, dass
eine Widmung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes erfolgt, entsprechende Handlungen bzw. Veranlassungen vorgenommen hat und ihr/ihm hieraus Kosten entstanden sind. Die Unterzeichnenden haften grundsätzlich
nicht persönlich.
Frage 12:
Sind dem ressortzuständigen Bürgermeister etwaige Entscheidungen und Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf "Projektsicherungsverträge" bekannt?
Antwort:
In Bezug auf die konkreten Verträge sind der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, keine Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, eines anderen
Höchstgerichtes oder von ordentlichen Gerichten bekannt.
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