Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-07-15-GR-Protokoll.pdf
- S.318
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Frage 13:
Wenn ja, um welche Entscheidungen und Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich, und welche Schlüsse hat der ressortführende Bürgermeister gemeinsam mit den zuständigen JuristInnen im Stadtmagistrat aus den Entscheidungen und Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die
"Projektsicherungsverträge" gezogen, um selbige im Sinne der Stadt Innsbruck zu
optimieren bzw. weiterzuentwickeln?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 12.
Frage 14:
Wer bzw. welches Gremium entscheidet darüber, ob die Stadt Innsbruck einen
dementsprechenden "Projektsicherungvertrag" unterzeichnet, und welche Rechtsgrundlage stattet die diesbezüglichen EntscheidungsträgerInnen bzw. das entscheidende Gremium mit dementsprechender Kompetenz aus?
Antwort:
Die Ermächtigung stützt sich auf Folgendes:
Am 03.07.2002 hat der Stadtsenat zu Zahl IV 3834/2002 den Grundsatzbeschluss (siehe Beilage A) gefasst, dass die Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschaftsund Beteiligungsverwaltung, ermächtigt wird, im Zusammenhang mit Änderungen bei Bebauungs- und Flächenwidmungsplänen mit den betroffenen
GrundeigentümerInnen privatrechtliche Verträge abzuschließen, denen zufolge eine Dienstbarkeit des Bauverbotes grundbücherlich sichergestellt wird,
bis das Planungsziel (Realisierung eines konkreten Projektes) erreicht ist.
Von diesem Bauverbot sind jene Baumaßnahmen ausgenommen, die zur Umsetzung des konkreten Bauprojektes erforderlich sind, welches Gegenstand
der Änderung bei Bebauungsplänen ist.
Ergänzend hat der Stadtsenat am 06.07.2005 zu Zahl I-Präs-306e/2006 den Beschluss (siehe Anlage B) gefasst, dass die Mag.-Abt. I, Präsidial- und Rechtsangelegenheiten, ermächtigt wird, bezugnehmend auf den Grundsatzbeschluss des Stadtsenates vom 03.07.2002, Zahl IV 3834/2002, im Zusammenhang mit Änderungen bei Bebauungs- und Flächenwidmungsplänen mit den
betroffenen GrundeigentümerInnen und BaubewerberInnen zur Absicherung
Dienstbarkeitsverträge abzuschließen, ohne dass es hierzu einen gesonderten Beschluss des Stadtsenates bedarf. Dem Stadtsenat ist halbjährlich Bericht zu erstatten.
Grundsätzlich sollen alle Projekte, für dessen Realisierung die Änderung der
Flächenwidmung bzw. des Bebauungsplans erfolgt, vertraglich abgesichert
werden. Im Einzelfall ergibt sich die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit von
Projektsicherungsverträgen aber aus der Bedeutung sowie Wirksamkeit des
Projekts im Ortsbild und den jeweiligen mit dem Projekt einhergehenden allgemeinen Anforderungen. Insofern ist im Einzelfall von der Mag.-Abt. III,
Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, einzuordnen und dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte zur Kenntnis zu bringen,
ob eine vertragliche Absicherung erforderlich ist. (Siehe auch Antworten zu
Fragen 5 und 7).
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