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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.244

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17.12.2010, 2010/02/170). Eine private Abstellmöglichkeit schließt jedenfalls das persönliche
Interesse des Antragstellers an einer Ausnahmegenehmigung aus. Wenn eine solche Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht, ist eine Ausnahmebewilligung zu versagen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „verfügt" ein Antragsteller
auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat,
einen Abstellplatz zu mieten. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2011, 2010/0210021, davon aus, dass die Anmietung eines verfügbaren
Abstellplatzes im Hinblick auf die von einem Antragsteller zu tragenden ortsüblichen Kosten
für ein Kraftfahrzeug zumutbar ist.
Gemäß§ 8 Abs. 3 TBO 2018 müssen die für die Errichtung von Wohnraum erforderlichen
Abstellmöglichkeiten höchstens 300 m, gemessen nach der kürzesten Wegverbindung, von
der betreffenden baulichen Anlage errichtet/nachgewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Entfernung überschritten werden. Für die Ausstellung einer Anwohnerparlckarte bedeutet das, dass wenn zumindest im Umkreis von 300 m (gemessen nach · der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitz.es ein privater Abstellplatz. zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann, die Ausstellung der Anwohnerparlckarte zu versagen ist. ·
Es handelt sich dabei um bundes- .u nd /andesgesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen,
die höchstgerichtlich präzisiert wurden und die im Ermittlungsverfahren zur immerhin bescheidmäßigen Ausstellung einer Anwohnerparlckarte erhoben werden müssen.

1. Verfügt das zuständige Referat für Parkraumbewirtschaftung über eine konkrete stets aktualisierte Aufstellung aller privaten Abstellplätze in Innsbruck, welche den Antragstellerinnen und" Antragstellern von Anwohnerparkkarten (=Ausnahmegenehmigung) zur Verfügung
stehen bzw. angemietet können?

2. Wenn nein, wie stellt das Referat für Parkraumbewirtschaftung fest, dass dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin im Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann, und die Ausstellung der Anwohnerparkkarte zu versagen ist?

3. Wenn ja, wie erfolgt die Erhebung privater Abstellplätze, welche den Antragstellerinnen
und Antragstellern von Anwohnerparkkarten (=Ausnahmegenehmigung) zur Verfügung stehen bzw. angemietet können, und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit der Erhebung selbiger beschäftigt?
·

4. Welches Referat im Stadtmagistrat ist konkret für die Erhebung privater Abstellplätze,
welche
den
Antragstellerinnen
und
Antragstellern
von
Anwohnerparkkarten
(=Ausnahmegenehmigung) zu Verfügung stehen bzw. angemietet werden können, zuständig?
.
.
5. Wie und durch wen erfolgt die Entfernungsmessung zwischen Hauptwohnsitz des Antragsstellers einer Anwohnerparkkarte und privaten Abstellplatz, welcher zur Verfügung
steht bzw. angemietet kann, zumal die Referatsleiterin feststellt, dass wenn zumindest im
Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann, die Ausstellung der Anwohnerparkkarte zu versagen ist?
. 6. Wie kommt die Referatsleitung Parkraumbewirtschaftung, welche im Auftrag des Bürgermeisters Anwohnerparkkarten (=Ausnahmegenehmigung) ausstellt, zur Rechtsauffassung„