Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.245
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dass § 8 Abs. 3. TBO 2018 bedeutet, dass wenn zumindest im Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur
Verfügung steht bzw. angemietet werden kann, die Ausstellung der Anwohnerparkkarte zu
versagen ist?
·
6. In welcher konkreten Verordnung der Stadt Innsbruck bzw. aufgrund welcher anderweitiger konkreter definierten gesetzlichen Vorschriften ist die Ausstellung der Anwohnerparkkarten genereU zu versagen, wenn zumindest im Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht
bzw. angemietet werden kann?
7. Seit wann wird die Ausstellung einer Anwohnerparkkarte versagt, dass wenn zumindest im
Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes
ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden kann? (Bitte um Be~anntgabe Kalenderjahr, ~onat)
8. Wie oft wurde seither (siehe Frage 8) die Austellung einer Anwohnerparkkarte versagt,
wenn zumindest im Umkreis von 300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des
Hauptwohnsitzes ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden
kann? (Bitte um Aufstellung pro Kalenderjahr)
9. Teilen und unterstützen Sie die Rechtsauffassung bzw. ,.Rechtsdeutung" der Referatsleiterin des Referats für Parkraumbewirtschaftung, dass dass wenn zumindest im Umkreis von
300 m (gemessen nach der kürzesten Wegverbindung) des Hauptwohnsitzes ein privater
Abstellplatz zur Verfügung steht bzw. angemietet werden· kann, die Ausstellung der Anwohnerparkkarte gemäß Tiroler Bauordnung zu versagen ist.
10. Wenn ja, mit welcher Begründung?
11 . Wenn nein, welche Schritte setzen Sie als Bürgermeister, um die vermeintlich vorliegende unrichtige „Rechtsdeutung" des Referats Parkraumbewirtschaftung zu korrigieren bzw.
zu konkretisieren - mit der Zielsetzung zukünftige Missverständisse aus dem Weg zu räu·
. men?
12. Wer trägt für das vermeintliche ungerechtfertigte Versagen der Ausstellung einer Anwohnerparkkarte ressortbedingt die politische Verantwortung, ,und welche politischen Konsequenzen sind damit verbunden?
13. Im Schreiben vom 25. August" 2021 teilt die Refereatsleitung Parkraumbewirtschaftung
konkret mit, dass gemäß § 45 Abs. 4 StVO und § 6 Abs. 1 Tiroler Parkabgabegesetz Anwohnerparkkarten (=Ausnahmegenehmigung) bei Vorliegen folgender Voraussetzungen
ausgestellt werden.
- Frage: Wie kann es dann sein, dass die Ausstellung von Anwohnerkarten gemäß Tiroler
Bauordnung§ 8 Abs. 3 (???) lt. Referatsleitung Parkraumbewirtschaftung im Auftrag des
Bürgermeisters und im Wissen der ressortverantwortlichen Politiker zum Nachteil der An- ·
tragstellerinnen und Antragsteller versagt wird?
14. Können Sie als Bürgermeister welcher die Auffassung vertritt: (Interview Servus TV
vom 29. September 2021 - Bericht: Innsbruck: Parkplatz-Mangel sorgt für Ärger bei
Anrainern)
., Wenn der Weg zum Auto etwas beschwerlicher weil weiter ist, dann überlegen sich die Leu- .
te mehr gehe ich den Weg nicht doch vielleicht zu Fuß oder fahr i mit dem Radl, und wenn
man ein Auto braucht, dann ist es in vielen Fällen sogar günstiger entweder ein Leihauto zu
nehmen oder eine Strecke mit dem Taxi zufahren!"