Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.315
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Frage 16:
Wie erklären Sie sich die Tatsache, dass die Stadt Salzburg im Gegensatz zur
Stadt Innsbruck die Ausstellung von AnwohnerInnenparkkarten nicht versagt, obwohl im Salzburger Bautechnikgesetz eine beinah idente Vorschrift – wie in der
Tiroler Bauordnung – verankert ist?
Antwort:
Hierüber liegen keine Informationen vor.
Frage 17:
Warum wollen Sie das "AnwohnerInnenparken" in der Innenstadt bzw. generell in
Innsbruck mittels der geplanten Gebührenerhöhung diesbezüglich der Bevölkerung finanziell erschweren, und das in ohnehin für die Menschen schwierigen Zeiten, in welchen sie unter massiven Gebührenerhöhungen, hohen Wohnungsmieten, erhöhten Lebensmittelpreisen etc. leiden, und nicht jede/r über das Privileg
eines privaten Parkplatzes vor dem eigenen Haus verfügt?
Antwort:
Eine Anpassung der Gebühren für Dauerparkkarten kann nur durch Beschluss im Gemeinderat erfolgen.
Frage 18:
In welcher Höhe soll die Erhöhung der Gebühren für AnwohnerInnenparkkarten
bzw. Ausnahmegenehmigungen stattfinden? (Bitte um konkrete Aufstellung je
nach Ausnahmegenehmigung)
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 17.
Frage 19:
Die Referatsleiterin der Mag.-Abt. III, Parkraumbewirtschaftung, beruft sich in ihrem Schreiben an die Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck auch auf die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2011, 2010/02/002, in welchem
festgestellt wird, dass die Anmietung eines verfügbaren Abstellplatzes im Hinblick
auf die von einer/einem AntragstellerIn zu tragenden ortsüblichen Kosten für ein
Kraftfahrzeug zumutbar ist. Sie teilt aber nicht mit, dass jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Relation der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu den – die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden – Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen
ist.
Frage: Aufgrund welcher Grundlage, Verordnung etc. wird seitens der Mag.-Abt.
III, Parkraumbewirtschaftung, die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmende Relation der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen
zu den – die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden – Kosten
der Anmietung eines Abstellplatzes hergestellt? (Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof 27.05.2011, 2010/02/002)
Antwort:
In seiner Entscheidung vom 27.05.2011, 2010/02/0021, stellt der VwGH fest,
dass die Anmietung eines verfügbaren Abstellplatzes im Hinblick auf die
von einem Antragsteller gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 zu tragenden ortsüblichen Kosten für ein Kraftfahrzeug zumutbar sind.
Das bedeutet, dass im Falle der Möglichkeit der Anmietung eines Abstellplatzes zu ortsüblichen Kosten auf die Berücksichtigung der EigentumsSeite 6 von 7