Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.67

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56.

MagIbk/32028/SP-BB-IG/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IG-B14, Igls, Bereich Igler
Straße 54, Fernkreuzweg 1 und 1a
(als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IG-B6, 2. Entwurf), gemäß
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2
TROG 2016, 2. Entwurf

Der Akt wird in der nicht öffentlichen Sitzung
behandelt.
57.

MagIbk/38692/SP-BB-HU/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HU-B7, Hungerburg, Bereich
Katzenbründlweg 6 (Bebauungsplan im Freiland), gemäß § 54
Abs. 6 und § 56 Abs. 1 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Mehrheitsbeschluss (gegen ALI, 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.09.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HU-B7, Hungerburg, Bereich
Katzenbründlweg 6 (Bebauungsplan im
Freiland), gemäß § 54 Abs. 6 und § 56
Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechenden Änderungen des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.

GR-Sitzung 13.10.2021

58.

MagIbk/38344/SP-BB-SA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. SA-B20, Bereich Gp. 602/11,
KG Innsbruck (als Änderung des
Bebauungsplans Nr. SA-B1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.09.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. SA-B20, Bereich Gp. 602/11, KG
Innsbruck, im Bereich Saggen Collegium
Canisianum (als Änderung des Bebauungsplans SA-B1) gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3 TROG
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
59.

MagIbk/33964/SP-BB-WI/1
Bebauungsplan und Ergänzender
Bebauungsplan Nr. WI-B41, Wilten, Bereich zwischen Schöpfstraße, Speckbacherstraße, FranzFischer-Straße und Fritz-PreglStraße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. WI-B25 und Nr. WIB4_2E), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016

GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme zum Entwurf
des Bebauungsplanes und Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. WI-B41 eingegangen.
Zudem ist außerhalb der gesetzlichen Frist
eine weitere Stellungnahme zum Entwurf
des Bebauungsplanes und Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. WI-B41 eingegangen.