Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.120

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- 1056 -

Es wurden weitere Gespräche geführt, um
einen Vorschlag an den Landesgesetzgeber
möglichst rasch zu richten, damit wir diese
Fehlentwicklungen in Zukunft hintanhalten
können.
Es geht darum, grundsätzliche Änderungen
der Geschäftsordnung des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) in die
Stadtsenatskompetenz zu übernehmen. Der
Regelfall soll so aussehen, dass der oder
die BürgermeisterIn einen Vorschlag auf
Änderung der MGO oder der Geschäftseinteilung einbringt, anschließend aber die Zustimmung des Stadtsenates braucht.
Zusätzlich soll es ein qualifiziertes Minderheitsrecht geben, auch ohne Vorschlag
der/des Bürgermeisterin/s die MGO oder die
Geschäftseinteilung des Stadtmagistrates
zu ändern. Dies durch einen qualifizierten
Antrag von zwei Mitgliedern des Stadtsenates und anschließender Zweidrittel-Mehrheit
im Gemeinderat in Nicht-öffentlicher-Sitzung, um hier die sensiblen Organisationsthemen des Stadtmagistrates Innsbruck in
einem vernünftigen Rahmen behandeln zu
können.
Das ist der derzeit vorliegende Vorschlag.
Wir würden diesen gerne an den Landesgesetzgeber richten und dann darum ersuchen, dass der hohe Tiroler Landtag dies einer raschen Beschlussfassung zuführt.
GR Mag. Fritz: Ich verweise auf das, was
ich in der Debatte zum Bericht der Kontrollabteilung gesagt habe und auf die von
uns in der Sitzung des Rechts-, Ordnungsund Unvereinbarkeitsausschusses eingebrachte Protokollerklärung, warum wir diese
Änderung ablehnen. Wir bleiben dabei,
auch wenn der Text geändert wurde. Ich erspare Ihnen aber, die Argumente zu wiederholen, die Sie schon gehört haben.
GRin Mag.a Klingler-Newesely: Ich möchte
für die NEOS Stimmenthaltung anmelden,
da es ein sehr weitgehender Eingriff in die
Kompetenzaufteilung zwischen Stadtsenat
und Bürgermeister ist. Diese würden wir teilweise befürworten, können es aber nicht
entscheiden, da wir die Informationen erst
heute erhalten haben und die Zeit nicht ausreichend war.

GR-Sitzung 24.11.2022

Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von NEOS, 2 Stimmen; gegen GRÜNE,
8 Stimmen):
Der von GR Mag. Plach eingebrachte Antrag (Seite 1055) wird dem Inhalte nach angenommen.
49.3

MagIbk/41563/GfGR-AT/187/2022
Stadtmagistrat Innsbruck, Rücknahme der Änderungen in der Magistratsgeschäftsordnung (MGO),
der Geschäftseinteilung sowie der
Aufbauorganisation (StRin
Mag.a Oppitz-Plörer)

Bgm. Willi: Im § 38 Abs. 3 Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist normiert:
"Das Nähere über den Geschäftsgang im
Stadtmagistrat Innsbruck regelt der Bürgermeister in einer Geschäftsordnung." Das
heißt, die Geschäftsordnungskompetenz
liegt beim Bürgermeister.
Ich bin und war sehr versucht, den Antrag
a limine zurückzuweisen. Im Sinne einer
Handreichung im Lichte der heutigen Diskussion lasse ich die Abstimmung zu. Ich
gebe aber hiermit Folgendes zu Protokoll:
"Bevor ich einen Schritt hinsichtlich der
Dinge, die im Antrag stehen, setze, werde
ich rechtlich überprüfen lassen, ob es überhaupt möglich ist, hier in meine im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) normierten Kompetenzen einzugreifen."
GR Onay: Zur Geschäftsordnung! Ist das
der Antrag, im dem steht, dass der Bürgermeister irgendetwas gesetzeswidrig gemacht hat? Alleine die Feststellung der Gesetzeswidrigkeit ist ein Streitthema, da es
nicht bewiesen ist. Eigentlich ist der Antrag
a limine zurückzuweisen.
Bgm. Willi: So ist es. Ich wollte in der heutigen Diskussion keinen Streit über dieses
Wort vom Zaun brechen. Ich teile aber die
Meinung, dass es nicht gesetzeswidrig ist.