Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
- S.121
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Gesamter Text dieser Seite:
- 1057 -
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE,
8 Stimmen):
beschließen, die im alleinigen Kompetenzbereich des Bürgermeisters liegen.
Dem von StRin Mag.a Oppitz-Plörer und MitunterzeichnerInnen eingebrachten dringenden Antrag (Seite 1055) wird die Dringlichkeit zuerkannt.
Ich finde es richtig, dass der Bürgermeister
den Antrag nicht a limine zurückgewiesen
hat, sondern entschlossen hat, dass der
Gemeinderat darüber abstimmen soll. Wir
werden in der Folge prüfen, ob der Gemeinderat als oberstes Organ bzw. als eines von
zwei obersten Organen hier rechtmäßig gehandelt hat oder nicht.
StRin Mag.a Oppitz-Plörer: Ich möchte zuerst einen Formfehler beim Antrag beheben.
Es ist das falsche Deckblatt dabei. Auch die
NEOS haben diesen Antrag unterschrieben,
was in der Kopie verloren gegangen ist. Es
wurde korrigiert und die Unterschrift von
GRin Mag.a Klingler-Newesely ist nun am
Antrag vorhanden.
Ich bitte darum, den
Antrag anzunehmen.
Die Gründe sind erklärt, warum wir meinen,
dass diese Verfügungen zurückzunehmen
sind, weitere Änderungen zu unterlassen
sind und vor allem, dass der Bürgermeister
die amtierende Magistratsdirektorin anzuweisen hat, von ihrem Recht gemäß § 4
Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO)
umfassend mit dem Ziel der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung
und Hintanhaltung politischer Willkür Gebrauch zu machen und sich insbesondere
von allen Geschäftsfällen und Erledigungen
der Stabsstelle Personalmanagement bis
zur Wiederherstellung des Rechtsbestandes
vor der Verfügung des Bürgermeisters in
geeigneter Form Kenntnis zu verschaffen.
GR Mag. Fritz: Ich teile die rechtlichen Bedenken, die Bgm. Willi angesprochen hat.
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) statuiert sehr eindrücklich und
eindeutig, dass die MGO im Kompetenzbereich des Bürgermeisters liegt. Also ist der
Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck in Fragen der MGO gar nicht zuständig, eine Beschlussfassung herbeizuführen,
solange sie nicht dem IStR entsprechend in
dem jetzt gerade beschlossenen Antrag geändert worden ist.
Trotzdem teile ich die Ansicht, dass es
rechtlich sehr bedenklich ist. Auch der Gemeinderat als oberstes Organ kann nicht
über Dinge entscheiden, für die er keine
Kompetenz hat. So, wie er keine gesetzwidrigen Anträge beschließen kann oder keine
Anträge, die nicht den eigenen Wirkungsbereich betreffen, kann er auch nicht Dinge
GR-Sitzung 24.11.2022
Wir werden natürlich gegen diesen Antrag
stimmen. Ich möchte, dass auch die rechtlichen Bedenken im Protokoll festgehalten
werden und dass der Gemeinderat sich
möglicherweise rechtswidrig Kompetenzen
herausnimmt, die er nicht hat.
GR Mag. Plach: Ich teile die Rechtsauffassung von GR Mag. Fritz nicht und möchte
kurz aus dem Kommentar von em. O. Univ.Prof. Karl Weber zum Bundesverfassungsgesetz zitieren:
"Nach herrschender Ansicht gilt das Weisungsprinzip auch ohne besondere gesetzliche Anordnung innerhalb der Gemeinde.
Die Weisungsbefugnis des Gemeinderates
ergibt sich aus seiner Stellung als oberstes
Organ, dem gegenüber alle Gemeindeorgane verantwortlich sind, sowie aus seiner
Stellung als sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde, welche das Weisungsrecht
wesensnotwendig beinhaltet.
Das umfassende Weisungsrecht steht in einem Spannungsverhältnis zu den Leitungsund Aufsichtsbefugnissen des Bürgermeisters gegenüber ihm und dem gegenüber
ihm unterstellten Gemeindeamt bzw. Stadtmagistrat.
Aus diesem Grund ist es fraglich, ob der
Gemeinderat direkt an MitarbeiterInnen
Weisungen erteilen kann, jedenfalls aber
gegenüber dem Bürgermeister."
Weiters möchte ich ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VfGH) zitieren:
"Ihren Interessen können die Gemeinden
durch ihr oberstes Organ, den Gemeinderat,
sei es im Instanzenzug, sei es im Wege von
Weisungen, an das in der konkreten Angelegenheit das zuständige Organ gebunden
ist, zum Durchbruch verhelfen."
Zum Schluss noch aus dem Handbuch zum
Gemeinderecht, das sagt: