Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
- S.122
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"Der Gemeinderat hat in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs letztlich
die Möglichkeit seiner Meinung zum Durchbruch zu verhelfen, sei es im Instanzenzug,
sei es im Wege von Weisungen."
Es ist mir wichtig, dass das im Protokoll
steht.
StRin Mag.a Oppitz-Plörer: Meine Wortmeldung bezieht sich speziell auf die Ausführungen von GR Mag. Fritz. Ich bedanke
mich bei Bgm. Willi, dass er den Antrag zulässt, weil diesbezüglich parallel eine Prüfung auf Gesetzeswidrigkeit bei der Landesaufsicht bereits eingebracht wurde.
Dieser Antrag bezieht sich gedanklich und
dem Inhalt nach darauf, dass zwar den Bürgermeister nach § 38 richtig zitiert: Das Nähere im Geschäftsgang im Stadtmagistrat
regelt der Bürgermeister in einer Geschäftsordnung. Wenn jedoch begründete Zweifel
darüber bestehen, dass diese Ordnung gesetzeskonform zustande gekommen ist, ist
der Gemeinderat in seiner Kompetenz und
in seiner Zuständigkeit dafür verantwortlich,
dass er den Bürgermeister anweist, diesen
gesetzeswidrigen Zustand hinten zu lassen
bzw. ihn darauf aufmerksam zu machen.
Der gesetzesmäßige Zustand soll also wiederhergestellt werden.
Die Begründung ergibt sich in der Unterlage. Im § 36 Abs. 1 und 2 in Kombination
und in § 36 Abs. 2 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) steht: "Die Leitung des Inneren Dienstes des Stadtmagistrates obliegt der/dem MagistratsdirektorIn."
Das ist ein Satz, der ganz klar formuliert ist
und nicht mit wenn, dann oder allenfalls
ausformuliert ist.
Nach dem IStR gliedert sich der Stadtmagistrat in Abteilungen, Ämter und Referate.
Eine mögliche Einrichtung von Stabsstellen
ist demgegenüber nur subsidiär, das ist eine
sehr wichtige Bezeichnung, zur Unterstützung der/des Bürgermeisterin/s und der/des
Magistratsdirektorin/s, und nur zur Vollziehung besonderer Aufgaben zulässig.
Die Vollziehung von Aufgaben einer Dienstbehörde für sämtliche Vertragsbedienstete
und BeamtInnen, auch das ist in eine Stabsstelle verschoben worden, gehört jedenfalls
nicht zu diesen besonderen Aufgaben und
kann demzufolge keineswegs aus einer ord-
GR-Sitzung 24.11.2022
nungsgemäßen Linienorganisation entnommen und der unmittelbaren politischen
Stadtführung unterstellt werden.
Mit dieser gegenständlichen Verfügung, die
wir monieren zurückzunehmen, versucht
der Bürgermeister einen wesentlichen Teil
der städtischen Personalverwaltung der
Aufsicht, wie zitiert nach § 36 Abs. 2 erforderlich, und Kontrolle des Inneren Dienstes
des Stadtmagistrates zu entziehen. Damit
wird eine tragende Säule der geltenden Verwaltungsorganisation letztlich zerstört.
Das sind die grundsätzlichen Überlegungen
und ist das, GR Mag. Fritz, wo der Gedanke
abbricht. Wenn ein gesetzeswidriger Zustand hergestellt wurde, ist dieser zu beheben. Es wird nicht bezweifelt, dass der Bürgermeister nach § 38 Abs. 3 das Nähere
über den Geschäftsgang zu regeln hat.
Wenn das Nähere aber so geregelt ist, dass
es anderen Bestimmungen widerspricht, ist
es aufzuheben.
In diesem Sinne gehen wir davon aus, dass
der Antrag auch zulässig ist. Wir sind aber
für eine juristische Prüfung dankbar. Es ist
in Kombination mit dem ersten Antrag von
GR Mag. Plach zu sehen, hinsichtlich der
Einflussnahme des Stadtsenates, allenfalls
auch des Gemeinderates.
Bgm.-Stellv. Lassenberger: Ich möchte
kurz auf die Wortmeldung von GR
Mag. Fritz eingehen, weil er sagt, dass wir
im Gemeinderat etwas beschließen würden,
das nicht rechtmäßig wäre. GR Mag. Fritz,
ich hätte mir diese Wortmeldung zu dem
Zeitpunkt von Ihnen erwartet, als Bgm. Willi
versucht hat, eine Enthebung einer Amtsvorständin durch einen meines Erachtens
rechtswidrigen Umbau zu verhindern. Da ist
es scheinbar legitim, dass der Bürgermeister etwas macht. Nun wäre es nicht legitim,
dass das höchste Gremium dieser Stadt
eine Entscheidung trifft.
In der Argumentation hinkt die Wortmeldung. Ich würde darüber noch einmal nachdenken. Ich glaube, dass das höchste Gremium dieser Stadt zu diesen Eingriffen berechtigt ist, zumal wir ein demokratisch gewähltes Gremium darstellen, das genau
das, was im IStR steht, zu vollziehen hat.
Somit sind wir natürlich dazu berufen, darauf zu achten, dass alles, was im IStR
steht, eingehalten wird.