Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
- S.138
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sehr wichtig. Die Übergreifung der Abteilungen und das Kennenlernen ist in jeder
Firma sehr wichtig. Das Fest hat es jedes
Jahr gegeben, dann ist Corona gekommen
und es wurde eingestellt.
Uns ist nicht bekannt, dass es ein grundsätzliches Beenden dieses Festes gegeben
hat. Warum braucht es diesen Antrag, wenn
das Fest nur wegen Corona pausiert hat?
Das wäre für die Aufklärung interessant. Wir
haben nicht verstanden, worüber wir eigentlich abstimmen sollen. Es wurde ja nicht abgesagt, sondern hat nur pausiert. Sind wir
da falscher Meinung?
Bgm. Willi: Das MitarbeiterInnenfest 2023
ist schon in der Pipeline. Wir haben vor, es
zu veranstalten.
GR Appler: Ich halte die inhaltliche Annahme für falsch, denn so etwas gehört zusammen mit der Personalvertretung gemacht. So etwas muss ordentlich geplant
werden.
Ich ersuche deshalb, den
Antrag dem Stadtsenat zur selbständigen
Erledigung zuzuweisen.
Beschluss (einstimmig):
Der von GR Depaoli in der Sitzung des Gemeinderates am 25.10.2022 eingebrachte
Antrag wird dem Stadtsenat zur selbständigen Erledigung zugewiesen. Als Verbesserung soll aber die Bedeckung aus der Kommunalsteuer angegeben werden.
50.14 MagIbk/41563/GfGR-AT/180/2022
Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck, Verkürzung der
sitzungsfreien Sommerpause
(GR Depaoli)
Bgm. Willi: Ich muss diesen Antrag zurückweisen, da die Formulierung des Beschlussantrages nicht stadtrechtskonform ist. Ich
möchte aus der Prüfung durch die Mag.Abt. I, Präsidialangelegenheiten, zitieren:
"Der Gemeinderat kann keine Stadtrechtsänderung beschließen, sondern lediglich
gemäß § 89 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) eine Änderung des
Stadtrechtes der Landesregierung vorschlaGR-Sitzung 24.11.2022
gen, wenn es der Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner
Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt."
Der von GR Depaoli in der Sitzung des Gemeinderates am 25.10.2022 eingebrachte
Antrag wird von Bgm. Willi a limine zurückgewiesen, da die Formulierung des Antrages nicht stadtrechtskonform ist.
50.15 MagIbk/41563/GfGR-AT/181/2022
Bgm. Willi Georg, Verzicht auf das
Amt als Bürgermeister
(GR Depaoli)
Bgm. Willi: Auch diesen Antrag muss ich
zurückweisen. Ich darf aus der Begründung
der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten,
zitieren:
"Nach § 17 Abs. 2 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) bedarf die Abberufung des Bürgermeisters eines Beschlusses des Gemeinderates, mit welchem
dem Bürgermeister das Misstrauen ausgesprochen wird mit einer, dieses Misstrauensvotum bestätigenden Volksabstimmung.
Abs. 3.: Das Misstrauensvotum kommt nur
über schriftlichen begründeten Antrag von
wenigstens einem Viertel der Mitglieder des
Gemeinderates zustande, wenn diesem Antrag bei Anwesenheit von mindestens drei
Viertel seiner Mitglieder eine Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder zustimmt.
Mit dieser Bestimmung enthält das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) eine konkrete Regelung, unter
welchen Voraussetzungen die Mitglieder
des Gemeinderates und in weiterer Folge
der Gemeinderat sein Misstrauen gegenüber dem Bürgermeister aussprechen kann.
Da das Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) diese klare Regelung für
ein Misstrauensvotum vorsieht, ist der gegenständliche Antrag aus unserer Sicht
nicht stadtrechtskonform.
Zudem kann dies auch als missbräuchliche
Rechtsausübung angesehen werden. Von
missbräuchlicher Rechtsausübung wird gesprochen, wenn demjenigen, der sein Recht
ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss, als eben das Interesse,