Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.411

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(zu Punkt 53.10)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Email

Ort, Datum

INNS"
BRUCI<

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2313
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 09.11.2022

Emile-Béthouart-Steg, Rechtsgrundlage für das Erlauben des Befahrens mit Fahrrädern;
Zahl MagIbk/41563/GfGR-AF/90/2022;
ANFRAGE von GR Depaoli (GERECHT) vom 25.10.2022;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 25.10.2022 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
Laut einer Verordnung der Stadt Innsbruck vom 17.12.2015 Maglbk/13252/SVDVO/1-1 wurde
auf Grund § 43 Abs. 1 lit. b und § 94b StVO 1960, BGBI. 159, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBI. 1 Nr. 123/2015, verordnet:
1.

"Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge"(§ 52 lit. a Z 6c StVO)
a) Emile-Béthouart-Steg: vom rechtsseitigen Brückenkopf in Richtung lnnallee
b) lnnallee: von der Zufahrt zum Parkplatz lnnstraße 36 (Berufsschule) in Richtung
Emile-Béthouart-Steg
c) Verbindungsweg zwischen lnnstraße und lnnallee in Verlängerung des Emile-Béthouart-Steg in Richtung Emile-Béthouart-Steg

2.

Das mit Verordnung, ZI. Vl-1219/1961, vom 28.02.1961, unter Punkt E)
Z 17 verordnete Allgemeine Fahrverbot auf dem Innsteg (Emile-Béthouart-Steg) wird
gleichzeitig aufgehoben.

3.

Das mit Verordnung, ZI. ll-10181/1999-STY, vom 09.02.2000, verordnete "Fahrverbot für
alle Kraftfahrzeuge" auf dem unbenannten Verbindungsweg zwischen lnnstraße und
lnnalle in Verlängerungen des lnnstegs (Emile-Béthouart-Steg) wird gleichzeitig aufgehoben. Dieser Verordnung entgegenstehende Verkehrsregelungen werden aufgehoben.

Es ist anzunehmen, dass die Verordnung ZI. Vl-1219/1961, vom 28.02.1961 seinerzeit vom
Gemeinderat der Stadt Innsbruck beschlossen wurde. Es ist weiters anzunehmen, dass man
mit der Verordnung Maglbk/13252/SV-DVO/1-1 vom 17.12.2015 mittels der Delegationsverordnung aufgehoben hat, und somit auch einen gültigen Gemeinderatsbeschluss. Es wird

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