Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.87

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Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I, diesen von ihr
festgestellten Einzelfall zu überprüfen und gegebenenfalls auch rückwirkend zu korrigieren.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme teilte das Amt für Personalwesen der
MA I mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen worden sei. Anlässlich der aktuellen Follow up – Einschau erbrachte das Amt für Personalwesen
den Nachweis der vorgenommenen Urlaubskorrekturen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

86

Die Trauungs-Bediensteten erhielten einmal jährlich ein sozialversicherungs- und
lohnsteuerpflichtiges Bekleidungsgeld von brutto € 983,20 ausbezahlt. Im Hinblick
auf die Höhe dieses Bekleidungsgeldes war für die Kontrollabteilung auffällig, dass
diese seit dem Jahr 2008 unverändert war. Das Bekleidungsgeld wurde offenbar
seither nicht mehr wertangepasst.
Die Kontrollabteilung regte beim Amt für Personalwesen der MA I in Abstimmung
mit dem Amt „Standesamt und Personenstandsangelegenheiten“ an, eine Valorisierung anzudenken. Zudem wäre aus Sicht der Kontrollabteilung auch ein Modus für
allfällige künftige Wertanpassungen ins Auge zu fassen und festzulegen.
Im Anhörungsverfahren bestätigte das Amt für Personalwesen der MA I, dass bei
der nächsten Wertanpassung ein besonderes Augenmerk auf die Valorisierung der
Bekleidungspauschale gelegt werden würde.
Aktuell dazu befragt hielt das Amt für Personalwesen fest, dass das Bekleidungsgeld eine Nebengebühr gemäß § 4 der Nebengebührenverordnung (NGVO) der
Stadt darstellt. Folglich ist das Bekleidungsgeld gemäß § 8 NGVO zu valorisieren.
Inzwischen ist die Valorisierung dieser Aufwandsentschädigung erfolgt. Im Jänner
2023 gelangte ein wertangepasster Betrag von brutto € 1.370,48 zur Auszahlung.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

87

Als Unterstützung für den jeweiligen Trauungs-Bediensteten war ein so genannter
„Trauungsassistenz-Dienst“ eingerichtet. Für die Assistenz-Dienstleistung kam seit
dem Jahr 2008 zur Entlohnung der Samstags-Dienste eine Pauschalvergütungsregelung zur Anwendung. Dies insofern, als für bis zu 5 Trauungen die Pauschale
„Trauungsassistenz klein“ (Wertstand im Jahr 2021: brutto € 72,89) beziehungsweise ab 6 Trauungen die Pauschale „Trauungsassistenz groß“ (Wertstand im Jahr
2021: brutto € 109,37) zur Auszahlung an Dienst leistende MitarbeiterInnen gelangte.
In einem Fall stellte die Kontrollabteilung fest, dass die vorgesehene Pauschale an
die betroffene Bedienstete wohl irrtümlich nicht zur Auszahlung gelangt ist. Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt „Standesamt und Personenstandsangelegenheiten“
der MA II, den aufgezeigten Sachverhalt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personalwesen der MA I zu überprüfen. Gegebenenfalls war dieser von der Dienstnehmerin erbrachte Trauungsassistenz-Dienst nachzuzahlen.

Zl. KA-11795/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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