Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-10-12-GR-Kurzprotokoll.pdf
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Innsbruck beauftragt, wobei für das Kalenderjahr 2023 ein erster Entwicklungskostenanteil über € 200.000,-- zuzüglich 20 %
Mehrwertsteuer zu bezahlen ist.
Der finanzielle Aufwand ist durch folgende
Haushaltsstelle(n) bedeckt: Vp. 1/728100
(Digitalisierungsprojekte).
5.
Fa. KELAG Wärme GmbH,
FN 683003 x als Rechtsnachfolgerin
der Österreichischen Fernwärme
GmbH, FN 98504 i, hinsichtlich dem
Fernheizwerk auf Grundstück .1510 in
EZ 1572, KG Pradl, bis 31.12.2030.
2.
Der Bestandzins wird ab 01.01.2026 insofern angehoben, als dieser mit heutigem Stichtag € 16.000,-- netto jährlich
beträgt und zum Stichtag 01.01.2026
gemäß Verbraucherpreisindex (VPI)
angepasst wird.
3.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen
des Bestandvertrages vom 17.12.1992
sowie die Vereinbarung vom
05.07.2013 unverändert aufrecht.
4.
Die Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, die näheren Modalitäten der Vertragsverlängerung zu regeln.
7.
Maglbk/39195/LA-LSA/1/SAG/1
Maglbk/13480/PW-STS/29
Parkraumbewirtschaftung, Verordnung Kurzparkzone 90 Minuten (Verfügung des Herrn Bürgermeisters vom 31.07.2023)
Die Verfügung des Bürgermeisters vom
31.07.2023 gemäß § 33 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR), behandelt im Stadtsenat
am 09.08.2023, wird zur Kenntnis genommen:
Die Verordnung des Gemeinderates der
Stadt Innsbruck vom 16.07.2015,
Maglbk/6629/PW-PWV/2, wird dahingehend
geändert, als dass die Wort- und Zeichenfolge des § 3 zu "Bereich östlich des Inn: ..."
durch einen bezughabenden Plan "Bereich 2 der GIS-Vermessung, Mai 2023" ersetzt wird.
Studentisches Wohnen, AmraserSee-Straße 4, Vereinbarung mit Vision Estate projekt eastside
GmbH & Co KG, FN 540505k,
Vergaberecht von Heimplätzen
(gemäß § 29 Abs. 7 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975)
Der Verordnungstext des § 3 ab "Bereich
westlich des Inn" bleibt aufrecht.
Hinsichtlich der Begründung der Dringlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 wird auf den vorliegenden Bericht sowie auf vorliegendes E-Mail der Mag.Abt. III, Parkraumbewirtschaftung, vom
31.07.2023 verwiesen.
6.
Maglbk/39879/LA-LSA/1 /SCW
Stadt Innsbruck, Verlängerung
des Bestandvertrages mit der
KELAG Wärme GmbH hinsichtlich
Betrieb des Fernheizwerkes auf
Grundstück .1510, vorgetragen in
EZ 1572, Grundbuch 81125 Pradl
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 04.10.2023:
1.
Die Stadt Innsbruck verlängert den Bestandvertrag vom 17.12.1992 sowie die
Vereinbarung vom 05.07.2013 mit der
GR-Sitzung 12.10.2023
Mehrheitsbeschluss (gegen ALI, StRin
Mag.a Mayr und GR Mag. Plach, 3 Stimmen):
Antrag des Stadtsenates vom 04.10.2023:
1.
Das von den Studierenden zu leistende
Benutzungsentgelt für die vertragsgegenständlichen Heimplätze darf das
monatliche Bruttoentgelt pro Heimplatz
(im Einzelzimmer) von € 400,-- inklusive sämtlicher Betriebskosten und Nebenkosten (darin enthalten jegliche
Aufwendungen für die Bewirtschaftung,
Wasser, Heizung, Strom und Internet
sowie die Nutzung der Gemeinschaftsflächen) nicht übersteigen. Der Betrag
von € 400,-- darf wertgesichert werden
nach dem Verbraucherpreisindex
(VPI) 2015 (ohne 4-%-Deckelung).
Ausgangsbasis für die Wertsicherung
ist die für den Monat Oktober 2019 verlautbarte Indexzahl.