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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.83

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Nach (neuerlicher) telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt im Juli 2023 sei
eine monatliche Überweisung am 15. des zweitfolgenden Monats (zusammen mit
der Umsatzsteuervoranmeldung) weiterhin zulässig. Das Amt für Rechnungswesen
sehe daher aus den vorgenannten Gründen von einer quartalsmäßigen Gebührenablieferung ab und halte – entgegen den ursprünglichen Ausführungen – nun
doch an den bisher gepflogenen Abfuhrmodalitäten fest.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Hinsichtlich der Höhe der Außentrauungspauschalen war für die Kontrollabteilung
auffällig, dass eine Wertanpassung vom Amt für Personalwesen der MA I erst seit
dem Jahr 2015 (Einführung bereits im Jahr 2013) vorgenommen worden ist. Dazu
recherchierte die Kontrollabteilung, dass die Leiterin des Referates Besoldung seinerzeit die Anweisung gab, künftig „keine automatische Valorisierung“ dieser Pauschalen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise wurde im Folgejahr (also 2014) so
vollzogen, ab dem Jahr 2015 fanden allerdings sodann Wertanpassungen nach
Maßgabe der jährlichen Gehaltsabschlüsse statt.
Für die Kontrollabteilung erschien es denkbar, dass diese Vorgehensweise (keine
Wertanpassung) allenfalls auch aus dem Grund angedacht war, zumal für derartige
Außentrauungen die Einhebung einer Kommissionsgebühr in Höhe von € 350,00
vorgesehen worden ist. Die Kommissionsgebühr im betraglichen Ausmaß von
€ 350,00 stand aus besoldungstechnischer Sicht in Zusammenhang mit den anfallenden Außentrauungspauschalen. Dies insofern, als sich ausgehend vom summierten Betrag von brutto € 280,00 (Außentrauungspauschale groß für den Trauungs-Bediensteten zzgl. Außentrauungspauschale klein für Bereitschaftsdienst) bei
Berücksichtigung der anfallenden Lohnnebenkosten (Dienstgeberanteile) von rd.
25,0 % ein Betrag von € 350,00 errechnen ließ.
Somit bestand zum Zeitpunkt der Einführung der Außentrauungspauschalen zwischen diesen und der Kommissionsgebühr gänzliche Kostendeckung. Infolge der in
der Vergangenheit vorgenommenen Valorisierungen der Außentrauungspauschalen hat sich diese vormalige Kostendeckung insofern verschoben, als mittlerweile
aus Sicht der Kontrollabteilung eine dahingehende Unterdeckung bestand.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I (allenfalls in
Zusammenarbeit mit dem Amt „Standesamt und Personenstandsangelegenheiten“
der MA II) eine Überprüfung der von ihr beschriebenen Valorisierungsthematik im
Zusammenhang mit den Außentrauungspauschalen (groß und klein) vorzunehmen.
Konkret sollte aus Sicht der Kontrollabteilung eine klare Entscheidung darüber getroffen werden, ob diese Außentrauungspauschalen wertgesichert oder nicht wertgesichert zur Auszahlung zu gelangen haben.
Das Amt für Personalwesen der MA I sagte im Anhörungsverfahren zu, sich der
aufgezeigten Valorisierungsthematik anzunehmen. Vor der nächsten Wertanpassung werde eine finale Entscheidung über die künftige Wertsicherung der Pauschalen getroffen.
Zur Follow up – Einschau 2022 berichtete das Amt für Personalwesen der MA I darüber, dass die Außentrauungspauschalen einer dienstrechtlichen Prüfung unterzogen worden seien. Dies mit dem Ergebnis, dass die Pauschalabgeltung der zeitlichen Mehrleistungen für Außentrauungen als nicht mehr sinnvoll erachtet werde.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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