Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.185
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Prüfung allfälliger
Regressansprüche
gegenüber dem städt.
Bediensteten
Das Amt für Personalwesen der MA I überprüfte allfällige Regressansprüche der Stadt Innsbruck nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Das Ergebnis der Prüfung war in einem Aktenvermerk vom
01.02.2023 dokumentiert. Das Amt für Personalwesen gelangte zur
Beurteilung, dass nach Abwägung des Unfallherganges sowie der damit
übereinstimmenden Aussagen des Unfalllenkers von keinem zu
ahndendem Fehlverhalten auszugehen war.
Gutachterliche
Feststellung der
wirtschaftlichen
Sinnhaftigkeit einer
Reparatur
Das Unfallfahrzeug war zum Zeitpunkt der Einschau der Kontrollabteilung im so genannten Katastrophenschutz-Lager der Berufsfeuerwehr
in der Rossau untergebracht. Dies hatte damit zu tun, dass der Ablauf
der Reparatur des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in
Abwicklung war.
Die Berufsfeuerwehr beauftragte am 21.02.2023 einen externen
Sachverständigen mit der Feststellung des Zustandes des Unfallfahrzeuges. In seinem Gutachten vom 17.04.2023 beurteilte der Sachverständige die Reparatur des Einsatzfahrzeuges als sinnvoll, da die
voraussichtlichen Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges nicht
überschritten.
Bearbeitungsstand zum
Ende der Prüfung der
Kontrollabteilung
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung durch die Kontrollabteilung
war die weitere Bearbeitung der Reparatur des Technischen Hilfeleistungsfahrzeuges nach wie vor in Abwicklung. Dabei waren zuerst budgetäre Freigaben zu erwirken. Weiters waren die Reparaturleistungen in
weiterer Folge aufgrund des betraglichen Volumens nach den Bestimmungen des BVergG 2018 öffentlich auszuschreiben.
Wirtschaftliches
Eigentum gem.
§ 19 VRV 2015
–
Empfehlung
Für die Kontrollabteilung war im Zusammenhang mit dem Unfall des
Technischen Hilfeleistungsfahrzeuges die Eigentumssituation des Fahrzeuges auffällig. Es handelte sich nämlich um ein Fahrzeug, welches
das Land Tirol – Zivil- und Katastrophenschutz zur Verfügung stellte. Für
die Kontrollabteilung war auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen
insbesondere mangels Vorliegen einer vertraglichen Grundlage (Titel)
unklar, ob die Stadt Innsbruck zivilrechtliches Eigentum an diesem
Fahrzeug erwarb. Die buchhalterische Erfassung (Inventarisierung)
derartiger Fahrzeuge und Gerätschaften war bis zum Zeitpunkt der
Einschau der Kontrollabteilung ungeklärt.
Zur Fragestellung der buchhalterischen Behandlung von Fahrzeugen
und Gerätschaften, welche gänzlich vom Land Tirol bezahlt und der
Stadt Innsbruck zum Einsatz bzw. zur Nutzung überlassen werden,
verwies die Kontrollabteilung auf die Bestimmungen in § 19 Abs. 1 VRV
2015 (wirtschaftliches Eigentum). Demnach sind Vermögenswerte dann
in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn die Gebietskörperschaft
zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Dieses liegt
vor, wenn die Gebietskörperschaft wirtschaftlich wie ein Eigentümer über
eine Sache herrscht, indem sie diese insbesondere besitzt, gebraucht,
die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes
oder ihrer Zerstörung trägt.
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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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