Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.96
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über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei
dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
40.
MagIbk/24079/SP-FW-IN/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F28, Innenstadt, Bereich Rechengasse 7 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. IN-F1), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GERECHT und ALI, 3 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
28.06.2018:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F28, Innenstadt,
Bereich Rechengasse 7 (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F1), gemäß
§ 36 Abs. 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs.1 lit. a
Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen
außer Kraft.
41.
MagIbk/22911/SP-BB-WI/1
Bebauungsplan und Ergänzender
Bebauungsplan Nr. WI-B29, Wilten, Bereich zwischen AntonMelzer-Straße, Tschamlerstraße,
Franz-Fischer-Straße und Neuhauserstraße (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. WI-B1,
Nr. WI-B1/1 und Nr. WI-B1/2), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016
GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme zu dem Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. WI-B29 eingegangen. Die Stellungnahme liegt dem Akt
im Original bei.
Die EigentümerInnen einer Liegenschaft
richten sich gegen die Festlegungen ihres
Grundstückes, da diese zu einschränkend
seien.
Die Stellungnahme wurde im Bericht der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, der dem Akt beiliegt,
ausführlich behandelt und im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
eingehend beraten. Dabei kann festgestellt
werden, dass die eingebrachte Stellungnahme keine neuen Aspekte hervorgebracht hat, die zu Änderungen des Bebauungsplanes führen sollten.
Die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen liegen in ausreichend abgesicherter
Form vor.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GERECHT und ALI, 3 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
28.06.2018:
Der Bebauungsplan und Ergänzende Bebauungsplan Nr. WI-B29, Wilten, Bereich
zwischen Anton-Melzer-Straße, Tschamlerstraße, Franz-Fischer-Straße und Neuhauserstraße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. WI-B1, Nr. WI-B1/1 und
Nr. WI-B1/2), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird das Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes Nr. WI-B26
eingestellt.
GR-Sitzung 12.07.2018