Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.197

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Die Kontrollabteilung stimmte diese Vorgehensweise mit dem städtischen Referat Besoldung im Amt für Personalwesen ab, woraufhin in
den erwähnten Fällen eine Rückerstattung bzw. Richtigstellung der
Berechnung der Umlagen erreicht wurde.
Saisonarbeiter

Neben den jahresdurchgängig Beschäftigten wurden auch Mitarbeiter
im Rahmen von Saisonarbeitsverträgen mit 40 Wochenstunden zur
Gewährleistung einer bedarfsgerechten und nachhaltigen Steigpflege
im Bereich der Nordkette eingesetzt. Die genaue Anzahl betrug 2015
drei Saisonarbeiter, im Jahr 2016 eine und 2017 zwei Personen mit
derartigen Vertragsgestaltungen. Die Saisonarbeiter wurden vorwiegend als Personalmaßnahme in den arbeitsintensiveren Monaten des
Frühlings bzw. Sommers zur Verringerung der Arbeitsspitzen eingesetzt.

Asylwerber

Zusätzlich zu den bisher oben genannten Mitarbeitern wurde im Amt
für Land- und Forstwirtschaft auch Asylwerbern die Möglichkeit gegeben, einer Beschäftigung nach zu gehen. In diesem Zusammenhang ist
es aus Sicht der Kontrollabteilung auch zweckmäßig darauf hinzuweisen, dass durch die ausgeübten Hilfstätigkeiten kein Dienstverhältnis
begründet wurde (vgl. § 7 Abs. 6 GVG-B 2005).
Das Grundversorgungsgesetz regelt im § 7 Abs. 5 des Weiteren, dass
für die Erbringung solcher Hilfstätigkeiten dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren ist. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt
nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und unterliegt auch
nicht der Einkommensteuerpflicht. Der in diesem Sinne von der Stadt
Innsbruck ausbezahlte Stundensatz betrug € 3,00.
Im Jahr 2016 wurde insgesamt eine Summe von € 2.918,25 (entspricht
972,75 Arbeitsstunden á € 3,00) als Anerkennungsbeitrag an Asylwerber für Tätigkeiten im Bereich des Amtes für Land- und Forstwirtschaft
verrechnet und im städtischen Buchhaltungsprogramm ausgewiesen.

4.2 Sachbezug KFZ und Elektroauto allgemein
Sachbezugswerteverordnung

Die Überlassung von Kraftfahrzeugen für nicht beruflich veranlasste
Fahrten des Arbeitnehmers wird im Einkommensteuergesetz (EStG)
als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil subsumiert. Als Privatnutzung
des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges gelten dabei auch die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (vgl. EStG § 15 Abs. 2 Z 1 in
Verbindung mit Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
i.d.g.F).
Seit 2016 ist für die Ermittlung des Sachbezugs die CO2Emissionswertgrenze des Kalenderjahres der Anschaffung entscheidend. Dieser Sachbezug ist sowohl sozialversicherungs- als auch
lohnsteuerpflichtig. Für die private Verwendung eines (betrieblichen)
Elektroautos kommt jedoch kein Sachbezug (da kein CO2 Ausstoß)
zum Ansatz.

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Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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