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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.209

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Abschussvertrag
Samertal I + II

Der diesbezügliche erste Abschussvertrag Samertal I + II (Wildabschussvertrag) lag der Kontrollabteilung vor. Dessen Gegenstand ist
der Verkauf eines Abschusspaketes im Rahmen des behördlich bewilligten Abschussplanes in der Höhe von ca. 2/3 des Gesamtabschusses
in der städtischen Eigenjagd Samertal sowie die Nutzung der Jagdhütte Pfeis. Die Vertragsdauer begann mit 01.04.2015 und wurde befristet
bis zum 31.12.2017 vereinbart.
Das jährliche wertgesicherte Pauschalentgelt beinhaltet überdies die
Benützung der besagten Jagdhütte, einen Administrationsbeitrag in
Höhe von 5,0 % sowie den Jagdschutz und die Jagdleitung. Die Jagdleitung wird vom derzeitigen Vorstand des Amtes für Land- und Forstwirtschaft und der Jagdschutz vom gegenwärtigen Leiter des Referates
Land- und Forstwirtschaft ausgeübt.

Aliquotierung des
Pauschalentgeltes –
Empfehlung

Wie aus den von der IISG übermittelten Prüfungsunterlagen zu entnehmen war, wurde für die Jahre 2015 und 2016 jeweils das gesamte
jährlich vereinbarte Pauschalentgelt dem Abschussnehmer in Form von
zwei gesonderten Rechnungen vorgeschrieben. Hierbei kam es zur
Aliquotierung des pauschalen Jahresentgeltes im Verhältnis von rd.
84,7 % und 15,3 %.
Die Kontrollabteilung bemängelte im konkret vorliegenden Fall eine
unterschiedliche Besteuerung – sowohl mit 10 % als auch mit 20 %
Umsatzsteuer – des vertraglich vereinbarten Pauschalentgeltes aus
dem Rechtstitel Abschussvertrag Samertal I und II.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung und entsprechend dem aus der Judikatur und Lehre entwickelten Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang für Zwecke der
Umsatzbesteuerung nicht in seine Bestandteile zerlegt werden. Gegenstand der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Leistungen, die
unselbständige Nebenleistungen einer Hauptleistung sind, gehen in
dieser Hauptleistung auf und teilen deren umsatzsteuerrechtliches
Schicksal. Demzufolge richtet sich die Steuerbarkeit, Steuerpflicht und
der Steuersatz nach der Hauptleistung. Nach der Rechtsprechung des
EuGH ist eine Leistung eine Nebenleistung, wenn sie keinen eigenen
Zweck erfüllt, sondern als Mittel zum Zweck, die Hauptleistung unter
optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, dient.
Die Kontrollabteilung empfahl unter Zugrundelegung obiger Feststellung, die bisherige Vorgehensweise der Vorschreibung von zwei differenzierten (Haupt-)Leistungen, dem Pachtzins und der Grundüberlassung, von einem sachkundigen Dritten zu überprüfen. Ebenso regte die
Kontrollabteilung in diesem Kontext an, eine fachgerechte Evaluierung
des zur Anwendung kommenden Umsatzsteuersatzes im Sinne einer
ordnungsgemäßen Rechnungslegung vorzunehmen.
Das Amt für Land- und Forstwirtschaft teilte hierzu mit, der Empfehlung
der Kontrollabteilung zu entsprechen.

Kautionshöhe –
Empfehlung

Des Weiteren wurde vertraglich vereinbart, dass der Abschussnehmer
eine Kaution in Form einer auf Basis des VPI 2010, Basismonat Mai
2015, jährlich wertgesicherten abstrakten Bankgarantie zu hinterlegen

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Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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