Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 07-Protokoll_16.07.2015.pdf
- S.97
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40.
Maglbk/10118/SP-BB-AM/1
Beschluss (einstimmig):
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. AM - B21, Amras, Bereich Amraser Straße 115 bis 117 (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. AM - B20), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2011
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.07.2015:
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Mehrheitsbeschluss (gegen RUDI und FPÖ,
6 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.07.2015:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. AM - B21, Amras, Bereich Amraser Straße 115 bis 117 (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. AM - B20), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
41.
Maglbk/10271/SP-FW-HW/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HW - F35, HöttingWest, Gpn. 1002, 1003, 1005, Teilbereich der Gp. 3728/2, alle KG
Hötting (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HW F28), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
GR-Sitzung 16.07.2015
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HW - F35, Hötting
West, Gpn. 1002, 1003 und 1005, Teilbereich der Gp. 3728/2, KG Hötting, (als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. HW - F28), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Abs. 1 lit. a
Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
42.
Maglbk/10436/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B33, InnsbruckInnenstadt, Bereich MariaTheresien-Straße 37 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. IN B2, 2. Entwurf, und Nr. IN - B2/12),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.07.2015:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN - B33, Innsbruck-Innenstadt, Bereich
Maria-Theresien-Straße 37 (als Änderung
der Bebauungspläne Nr.IN - B2, 2. Entwurf
und Nr. IN - B2/12), gemäß § 56 Abs. 1 und
2 TROG 2011, wird beschlossen.