Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Protokoll_16.07.2015.pdf

- S.139

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3) Art und Ausmaß der Förderung

3.1. Die Förderung des Umbaus erfolgt unter der Voraussetzung der
Einhaltung der städtischen technischen Richtlinie .
3.2. Der Einmalzuschuss beträgt 35% der förderbaren Gesamtbaukosten ,
max. 3.500,- je Umbau einer Nasszelle.
3.3. Die Stadt Innsbruck fördert bewusst zusätzlich zur Landesförderung
ohne Gegenverrechnung. Ebenso bleiben allenfalls zusätzlich
gewährte Förderungsmittel nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz
grundsätzlich unberücksichtigt.
3.4. Die Summe aller Förderungen darf die Gesamtbaukosten der
Investition nicht übersteigen. Um den die Investitionskosten
übersteigenden Betrag würde die städtische Förderung gekürzt.
4) Einbringen des Antrags:

Interessierte Personen können den Antrag auf die Förderung mit Formblatt
einbringen .
Die Anträge sind bitte zu richten an:

Stadt Innsbruck
Magistratsabteilung IVlWohnungsservice
Maria-Theresien-Straße 18
6020 Innsbruck

oder digital signiert an post.wohnungsservice@innsbruck.gv.at.
Dem Antrag sind die saldierten Rechnungen (in Kopie) anzuschließen .
Die Rechnungsdaten dürfen zum Zeitpunkt des Antrage nicht älter
als 18 Monate sein .
5) Erledigung:

5.1. Die Stadt Innsbruck überweist die Förderung nach interner Prüfung der
Einhaltung der Bestimmungen der städtischen Richtlinie. Die
Voraussetzungen dafür finden sich unter Punkt 3) und 4) . Die
Überweisung erfolgt nur auf ein Konto im Inland. Die entsprechende
IBAN und Ble-Nummer muss im Antrag angeführt sein .
Für Personen mit Einkommen bis zur Grenze des AusgleichszulagenRichtsatzes kann die Förderung auf Wunsch auch direkt an die
ausführende Firma überwiesen werden . Für diesen Kostenteil ist daher
kein Nachweis der Vorauszahlung nötig .
5.2. Die Stadt Innsbruck behält sich vor, vor und nach der Auszahlung der
Förderung Kontrollen in Form von Stichproben an Ort und Stelle
vorzunehmen .