Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf
- S.32
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Diese Aufgabendefinition könnte zu eventuellen Interessenskonflikten
führen.
Aus diesem Grunde regte die Kontrollabteilung an, eine klare Trennung
zwischen diesen beiden Verantwortungsbereichen vorzunehmen und
den „Ausschuss“ zukünftig als Aufsichts-(Kontroll)organ bestimmt zu
definieren.
Demgegenüber teilte der TfT in seiner Stellungnahme mit, dass eine
Neuregelung im Rahmen der in Aussicht genommenen Statutenänderung im Jahr 2019 eventuell erfolgen werde.
5.3.4 Rechnungsprüfer
Wahl der
Rechnungsprüfer
Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass auch in diesem Fall auf eine
notarielle Protokollierung des Wahlvorganges des Vereinsorganes
„Rechnungsprüfer“ verzichtet sowie auch eine andere Form der entsprechenden Dokumentation des Beschlusses und Angabe des Abstimmungsergebnisses dieses Tagesordnungspunktes (Wahl der
Rechnungsprüfer) unterlassen wurde.
Eine Verifizierung der Wahl der derzeit tätigen Rechnungsprüfer im
Hinblick auf die Einhaltung formalrechtlicher Anforderungen im Sinne
der Vereinsstatuten und des Vereinsrechtes war der Kontrollabteilung
auf Grund der vorigen Ausführungen nicht möglich.
Niederschrift
Vollversammlung –
Empfehlung
Die Kontrollabteilung verwies abermals auf § 11 Abs. 15 Vereinsstatuten des TfT, in welchem die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes durch das zuständige Vorstandsmitglied
„Schriftführer“ festgeschrieben wurde.
In diesem Zusammenhang beanstandete die Kontrollabteilung wiederholt die fehlende Protokollierung von Beschlüssen und empfahl wie
bereits zuvor im Kapitel 5.3.3 Ausschuss niedergeschrieben, jedenfalls
die Anfertigung und Beurkundung einer standardisierten Niederschrift
durch den in der Satzung dafür bestimmten Schriftführer, in welcher
zumindest die Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen zu
protokollieren sind.
In ihrer Stellungnahme teilte der TfT mit, dass der Empfehlung der
Kontrollabteilung künftig entsprochen werde.
Kompetenzen der
Rechnungsprüfer –
Empfehlung
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des
Tierschutzvereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vereinsvorstand über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Nach § 21 Abs. 2 des Vereinsgesetzes müssen die Rechnungsprüfer ihrer Verpflichtung innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der
Einnahmen- und Ausgabenrechnung nachkommen. Hierzu wird angemerkt, dass die Prüfberichte betreffend den Jahresabschluss 2015 und
2014 (erst) zum 16.11.2016 bzw. 25.11.2015 erstellt worden sind. Aus
diesem Grund bemängelte die Kontrollabteilung für beide Wirtschaftsjahre eine säumige Berichtserstellung und Informationspflicht an den
Vorstand des TfT.
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Zl. KA-14246/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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