Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 01-2022-01-26-GR-Protokoll.pdf
- S.31
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 24 -
Pro angefangenem Quadratmeter
und Gastgartensaison 2022: € 73,--
oder welche Geschäftsräumlichkeiten vorhanden sein müssen entfällt,
da dies ohnehin im Rahmen des
notwendigen behördlichen Genehmigungsverfahrens bzw. nach den
gesetzlichen Vorschriften
(z. B. Gewerbeordnung 1994 etc.)
behördlich geprüft und bewilligt
wird.
Pro angefangenem Quadratmeter
und Gastgartensaison 2023 bis
2024: € 73,-- und Verbraucherpreisindex (VPI)
Sonstige Zone 3:
Pro angefangenem Quadratmeter
und Gastgartensaison 2022: € 46,--
3.6
Entfall: Verbot der ganzjährigen Benützung des Gastgartens bzw. Zurverfügungstellung der Gastgartenfläche für Kunstprojekte und dergleichen: Jene fünf Gastronomiebetriebe, deren Podeste als bauliche
Anlage ganzjährig montiert waren
(z. B.: Café Central, Sitzwohl, Baguette-Filiale, Kunstpause, John
Montagu etc.) durften die Gastgartenflächen in den Wintermonaten
nicht betreiben, sondern mussten
die Flächen für Kunstprojekte oder
die Aufstellung für eine Weihnachtskrippe zur Verfügung stellen. Gemäß Punkt 2.1. entfällt diese Vorgabe künftig ersatzlos, sofern ein
ganzjähriger Betrieb des Gastgartens beschlossen und genehmigt
wird.
4.
Aufgrund des § 18 Abs. 2 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
(IStR) wird dem Stadtsenat in begründeten Einzelfällen seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung übertragen, Abweichungen von gegenständlichem Gemeinderatsbeschluss
zu beschließen. Dem Gemeinderat ist
hiervon jährlich Bericht zu erstatten.
5.
Beibehaltung der regelmäßigen Kontrollen der Gastgärten durch die Mag.Abt. II, Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen:
Pro angefangenem Quadratmeter
und Gastgartensaison 2023 bis
2024: € 46,-- und Verbraucherpreisindex (VPI)
Gastgärten auf Stellplätzen in der
gebührenpflichtigen Kurzparkzone
und Parkstraßen: Für den Entfall
der Stellplätze wird für die Gestattung zusätzlich zum jeweiligen Mietzins pro Quadratmeter und Saison
ein Entgelt in Höhe von € 25,-- zuzüglich jährlicher Indexierung vorgeschrieben.
Stehenlassen des Gastgartenmobiliars über die Nachtstunden:
Für diese Gastgärten wird (wie bisher) zusätzlich zum Mietzins ein
Entgelt in Höhe von 70 % des jeweiligen Mietzinses pro Quadratmeter und Saison vorgeschrieben.
Reinigungspauschale: Für alle
Gastgärten wird aufgrund des erhöhten Müllaufkommens im Zuge
der starken Inanspruchnahme von
Take Away zusätzlich zum Mietzins
ein Entgelt in Höhe von 10 % des
jeweiligen Mietzinses pro Quadratmeter und Saison vorgeschrieben.
3.5
Entfall: Betriebszeiten und Vorgabe
des Vorhandenseins eines ganzjährigen Gastronomiebetriebes samt
Definition der vorhandenen Geschäftsräumlichkeiten:
Die Landeshauptstadt Innsbruck als
Grundeigentümerin verzichtet auf
die Vereinbarung einer einheitlichen
zivilrechtlichen Betriebszeit der
Gastgärten in allen Zonen. Die Vorgabe des Vorhandenseins eines
ganzjährigen Gastronomiebetriebes
GR-Sitzung 26.01.2022
Die Mag.-Abt. II, Allgemeine Sicherheit
und Veranstaltungen, wird beauftragt,
im Abstand von zwei Wochen regelmäßig die Gastgartenflächen in den verschiedensten Zonen auf die Einhaltung
der Konditionen der Landeshauptstadt
Innsbruck (z. B. Einhaltung der Gastgartenfläche, Anzahl der Verabreichungsplätze samt Betriebszeit {inklusive etwaigem Auf- und Abbau des Mobiliars}, Aufstellung von genehmigten