Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 08-2022-07-14-GR-Protokoll.pdf

- S.340

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(zu Punkt 60.7)

Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
Rathaus - Maria-Theresien-Straße 18
11
1
!1"•~!" ~"""• A - 6020 Innsbruck
office@gerechtes-innsbruck.at

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eingel.ingt iilffi

Bürgermeister Georg Willi
im Hause

1~- Juli 2022

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Innsbruck - 09072022

Antrag
Der Gemeinderat möge ~•I n 1tbeschließen,
Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt Ist jeder Unionsbürger, der in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat. es sei denn, dass er sich
noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur
vorübergehend ist.
In den Gemeinderat wählbar Ist jeder Unionsbürger, der In der Gemeinde seinen
Hauptwohnsitz hat. es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

Begründung:
Tirol hat 277 Gemeinden.
In 276 Tiroler Gemeinden ist zur Wahl des Gemeinderates und Bürgermeisters jeder Unionsbürger wahlberechtigt, der in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass
er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur
vorübergehend ist. (Tiroler Gemeindewahlordnung, §7)
In Innsbruck ist zur Wahl des Gemeinderates und Bürgermeisters jeder Unionsbürgerwahlberechtigt, der in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat. (lnnsbrucker Wahlordnung, §5)
In 276 Tiroler Gemeinden in den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der in der
Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der
Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist. (Tiroler Gemeindewahlordnung §8)
In Innsbruck in den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der in der Stadt seinen
Hauptwohnsitz hat. (lnnsbrucker Wahlordnung, §6)