Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 08-Protokoll_15.10.2015_gsw.pdf
- S.19
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GR Kritzinger: Da ich noch etwas Redezeit
habe, möchte ich schon präzisieren, was
unter einem FSJ zu verstehen ist.
Man versteht darunter nicht den Ersatz einer Pflegekraft - sie ist unersetzbar -, aber
den einer Hilfskraft, jemanden, der z. B. SeniorInnen spazieren fährt und betreut. Die
Minuteneinteilung im Pflegebereich ist für
manche schon eine arge Einschränkung.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Wenn es keine weiteren Wortmeldungen zu diesem
Thema gibt, dann darf ich mich für Ihre Diskussionsbeiträge in der Aktuellen Stunde
herzlich bedanken.
Treuhänders einzubezahlen. Die Gegenzeichnung des Kaufvertrages durch
die Verkäuferin erfolgt erst nach Vorliegen eines Nachweises des Einganges
des Kaufpreises samt Nebenkosten auf
den Konten des Treuhänders.
3.
Allfällige auf den gegenständlichen
Grundstücken haftende Dienstbarkeiten werden von der Käuferin mitübernommen.
4.
Die Stadt Innsbruck erklärt für sich und
ihre RechtsnachfolgerInnen im Eigentum des Kaufgegenstandes gegenüber
der jeweiligen EigentümerIn des
Grundstücks 342/1, EZ 800, KG Mühlau und gegenüber der BetreiberIn der
Eisenbahn, auf dem Kaufgegenstand
die (auch elektromagnetische) Einwirkungen des ordentlichen Eisenbahnbetriebes sowie die Einwirkungen eines
allfälligen Um- oder Neubaus an der
Eisenbahnanlage entschädigungslos
zu dulden und auf die Geltendmachung
eines allfälligen daraus resultierenden
Schadens (mit Ausnahme von Personenschäden) zu verzichten. Diese
Dienstbarkeit der Duldung der Einwirkungen des ordentlichen Eisenbahnbetriebs wird im Grundbuch sichergestellt.
5.
Die Stadt Innsbruck verpflichtet sich,
dem Verein "Österreichische Bundesbahn-Landwirtschaft" den von diesem
geleisteten Verkehrserschließungsbeitrag in Gesamthöhe von € 9.539,47
rückzuerstatten.
6.
Für die erfolgreiche Vermittlung des
Liegenschaftsverkaufes durch die
ÖBB-Immobilienmanagement GmbH
verpflichtet sich die Stadt Innsbruck zur
Bezahlung einer Vermittlungsprovision
in Höhe von """"""" """"" des Kaufpreises zuzüglich 20 % Umsatzsteuer an die
ÖBB-Immobilienmanagement GmbH.
Die Vermittlungsprovision ist nach beiderseitiger Unterfertigung des Kaufvertrages und nach Rechnungslegung auf
das von der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH genannte Konto
zur Zahlung fällig.
7.
Die Stadt Innsbruck übernimmt die Erstellung des Kaufvertrages, die Einholung aller notwendigen behördlichen
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer übergibt den
Vorsitz an Bgm.-Stellv. Kaufmann.
Schriftführerin Mag.a Plankensteiner
übernimmt die Schriftführung.
20.
I-RA 223/2015
Stadt Innsbruck, Kauf des Grundstücks 342/5 und des Grundstücks 342/6, beide vorgetragen in
EZ 800, KG 81121 Mühlau (Kreuzgasse/Dr.-Franz-Werner-Straße),
im Ausmaß von gesamt 1.975 m2
von der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 11.08.2015:
1.
Die Stadt Innsbruck kauft von der ÖBBInfrastruktur Aktiengesellschaft
(FN 71396w) das Grundstück 342/5
und das Grundstück 342/6, beide vorgetragen in EZ 800, KG 81121 Mühlau,
im Ausmaß von gesamt 1.975 m2.
2.
Der Kaufpreis für die beiden Grundstücke von gesamt 1.975 m2 beträgt
""""""""""""""""""""""""""""". Der vereinbarte Kaufpreis
ist nach einseitiger Unterfertigung des
Kaufvertrages durch die Stadt Innsbruck von dieser auf das für diesen
Verkaufsfall zu errichtende Treuhandkonto zu überweisen. Die Kaufnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr) sind gleichzeitig auf das
dafür eingerichtete Durchlaufkonto des
GR-Sitzung 15.10.2015