Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 09-Juni.pdf
- S.44
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Hungerburg entschieden beeinträchtigen
bzw. unwiederbringlich zum Schlechteren
verändern würden.
Wir halten eine Überprüfung einiger für
uns unerklärlicher Vorgänge der letzten
Jahre für umso dringlicher, als einerseits
einige weitere größere Bauvorhaben an
prominenter Stelle im Ortsbild anstehen.
Andererseits die Spruchpraxis des Stadtsenates als zweiter Instanz im Bauverfahren in letzter Zeit durchaus Anlass zur
Hoffnung gibt, dass in Zukunft die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen von
Amts wegen ebenso so straff erfolgen
wird, wie allenfalls Projektwerber einseitig
begünstigende gesetzliche Ausnahmebestimmungen (der ständigen Rechtsprechung gemäß) restriktiv angewandt
werden.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit der
Schilderung der ebenso komplexen wie
nicht immer leicht nachzuvollziehenden
Abläufe möchten wir einige markante
Etappen festhalten:
Mit Bescheid vom 25.4.2007 wurden
Einwände von AnrainerInnen gegen das
Wohnbauobjekt Gramartstraße 11 bis 13 c
- in der Folge kurz Seehof - in erster
Instanz abgewiesen. Die Einwände der
NachbarInnen bezüglich zu hoher
Baudichte wurden formal zu Recht
abgewiesen und inhaltlich nicht behandelt
(weil die Einwände nicht die subjektivöffentlichen Rechte betrafen, sondern
einen Sachverhalt, der von der Behörde
von Amts wegen zu prüfen ist.)
Im (rechtlich nicht verbindlichen, aber
immerhin auch dem Örtlichen Raumordnungskonzept 2002 {ÖROKO} zu Grunde
liegenden) unter breiter BürgerInnenBeteiligung entwickelten Stadtteilentwicklungskonzept Hungerburg ist noch von
einer Dichte von 0,35 die Rede, der
verfahrensgegenständliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1979 weist eine
Geschoßflächendichte (GFD) von 0,5 aus.
Die NachbarInnen hatten eingewendet,
dass bei einer (von ihnen aus den
Abmessungen des Baus errechneten)
Baumassendichte von rund 2,2 die
Geschoßflächendichte (GFD) bei mindestens 0,7 bis 0,8 und somit deutlich über
den Bestimmungen des Bebauungsplanes
liegen würde, auf die entsprechend dem
GR-Sitzung 17.6.2010
geltenden Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) zumindest "Bedacht" zu nehmen
war, ebenso wie auf die planerischen
Absichten, die im Örtlichen Raumordungskonzept (ÖROKO) zum Ausdruck kommen.
Dass der - nicht behandelte - Inhalt
durchaus nicht aus der Luft gegriffen war,
zeigt die Tatsache, dass die Baubehörde
erster Instanz in ihrem Bescheid genau
festlegte, welche Flächen des gegenständlichen Wohnbauprojektes nicht als
Vollgeschoße zählten und damit nicht als
dauerhafte Aufenthaltsräume verwendet
werden durften, was - unter diesen
Voraussetzungen - dann eine Geschoßflächendichte (GFD) von 0,5 ergab.
Rund ein Drittel der geplanten Fläche des
Wohnbauprojektes - Flächen im Keller und
Dachgeschoß - wurden im Bescheid als
Balkonblumen und sonstige Lagerräume
die nicht der dauerhaften Wohnnutzung
dienen, bezeichnet.
Bereits in den ab Herbst 2007 abgeschlossenen Kaufanwartschaftsverträgen
mit vielen KäuferInnen waren allerdings
keinerlei Hinweise auf diese Nutzungseinschränkungen mehr enthalten.
Es liegt daher nahe, dass bereits im
Jahr 2007 nicht geplant war, Lagerflächen
zu errichten, sondern Dachgeschoßwohnungen, die zum damaligen Zeitpunkt
jedenfalls nicht als solche bewilligt waren
und auch nicht der Dichteberechnung im
Rahmen des Nachweises, dass der
beantragte Bau den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht,
zugrunde lagen.
Im August 2008 erfolgte dann die Ergänzende Bebauungsplanung mit "besonderer
Bauweise ohne Dichtefestlegung".
Mit Bauanzeige vom 17.11.2009 wurde
dann die Bewilligung vom 25.4.2007 de
facto außer Kraft gesetzt, indem Wohnnutzflächen in jenen Teilen "bewilligt"
werden (laut Nutzwertgutachter), die nur
aufgrund der Eigenschaft als NichtVollgeschoße und als nicht dem ständigen
Aufenthalt dienend errichtet werden
durften.
So erreichten etwa Dachgeschoßlagerräume durch einen geänderten Fußbodenaufbau nachträglich dann die für