Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 09-Oktober.pdf
- S.152
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muss nicht heute alles beschließen. Ich habe versucht, die Eckpunkte der
Problematik und die offenen Fragen zusammenzufassen und glaube, dass
darüber diskutiert werden muss. Die dunkle Seite der Macht und die dunkle
Seite dieses Berichtes der Kontrollabteilung soll nicht gegenüber der Feststellung, dass die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) kommerziell
hervorragend gearbeitet hat, untergehen.
Der Zusatzantrag ist etwas lang, aber der Bericht der Kontrollabteilung war sehr dicht und die Problematik sehr umfassend:
"Der Gemeinderat möge beschließen:
In Anerkennung der Tatsache, dass
- die Kontrollabteilung nicht nur die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung
der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) bescheinigt und insgesamt aus dem Bericht höchste Anerkennung für die Leistungen des
Vorstandes und Aufsichtsrates - und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - abzuleiten ist, aber auch gleichzeitig
- die Kontrollabteilung mit Besorgnis die Problematik der "Steuerbarkeit" ausgegliederter öffentlicher Aufgaben mit Instrumenten des Privatrechts konstatiert (Seite 1 bis 2, Textziffer 8),
- die Kontrollabteilung die Wahrnehmung der "Primärverantwortung"
der Gemeinde für wesentliche Aspekte von Dienstleistungen von Allgemeinem Interesse ("Daseinsvorsorge") einfordert (Seite 10, Textziffer 66),
- natürlich die Rechte und Befugnisse des Mehrheitseigentümers Stadt
Innsbruck grundsätzlich nur über die Eigentümervertreterin in der
Hauptversammlung auszuüben sind (Seite 1, siehe §§ 103, 112 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965)
1. stellt der Gemeinderat fest, dass im Sinne der zahlreichen Empfehlungen der Kontrollabteilung im vorliegenden Bericht der Informationsfluss zwischen der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) und jenen Dienststellen der Stadt Innsbruck, die die Frau Bürgermeisterin
als Eigentümervertreterin und den Gemeinderat als oberstes Organ der
Stadt Innsbruck als Mehrheitsgesellschafterin bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben unterstützen, verbessert werden muss, und fordert mit
Nachdruck, dass die Bestimmungen des Aktiengesetzes nicht dazu
verwendet werden, die Wahrnehmung der "Primärverantwortung" der
Gemeinde für die in ihrem Auftrag von der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) erbrachten Dienstleistungen von Allgemeinem Interesse (vgl. Textziffer 40: "Multiutility Unternehmen der Daseinsvorsorge") auch im Selbstverständnis der Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB) zu behindern, und
GR-Sitzung 22.10.2003