Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 09-Protokoll__13.07.2017.pdf
- S.72
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investieren. Dann aber zu sagen, dass man
nicht zu 100 % Wohnungen nach Wohnbauförderungsgesetz (WBFG) errichtet, das
entzieht sich völlig meiner Logik. Ich bin gespannt, welche EigentümerInnen in den
Genuss kommen werden, frei finanzierten
Wohnbau errichten zu können und welche
nicht.
Ich finde das Ganze echt schräg. Ich halte
diesen Beschluss für eine der wichtigsten
Entscheidungen der heutigen Sitzung. Da
geht es wirklich nicht um Semantik, sondern
um ganz, ganz viel Geld. Um Kosten für uns
und um Gewinne, die privatisiert sind.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer übergibt den
Vorsitz an Bgm.-Stellv. Kaufmann.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Ich erinnere
mich an die Transaktionen rund um das Millonig-Grundstück, die damals mit den Stimmen der Innsbrucker Volkspartei (ÖVP), der
Sozialdemokratischen Partei Österreichs
(SPÖ) und der Innsbrucker Grünen (GRÜNE) letztlich beschlossen worden sind. Dort
hatten wir zwar keine Erschließungskosten,
aber eine Umwidmung von Frei- in Bauland.
Auch fällt mir zum Vergleich das HarterhofAreal ein. Ich frage nun dezidiert nach und
richte mich an den ressortführenden StR
Mag. Fritz sowie den Vorsitzenden des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte: Es ist doch hier ähnlich
gelagert, oder? Zunächst müssen sich die
GrundeigentümerInnen auf die Umlegung
einigen. Dann startet erst eine fürchterlich
komplizierte Berechnung, wer welchen Anteil am Gesamten hat. Ich nehme an, dass
alle Betroffenen mit Argusaugen darüber
wachen, dass dies analog ihrer ursprünglichen Grundstücksverhältnisse zugeteilt
wird. Als Ergebnis der Studie von PRISMA
Zentrum für Standort- und Regionalentwicklung GmbH steht uns diese große Hürde für
das Harterhof-Areal auch noch bevor. Die
anderen Maßnahmen wie Widmung, Führung der Straßenbahn, Erschließung etc.
sind Dinge, die wir dort amtlicherseits regeln
können. Die Einigung der EigentümerInnen
untereinander können wir hingegen nicht
beeinflussen.
Die Prozente beziehen sich nun doch wohl
auf das Gesamtareal. Wenn jemand nur eiGR-Sitzung 13.07.2017
nen kleinen Anteil hat, wird sich für
die-/denjenigen dann gar nichts ausgehen.
Andere werden mehr profitieren, weil bis
dahin dann schon alle öffentlichen Flächen
abgezogen worden sind. Ich sehe also die
gleiche Problematik wie beim HarterhofAreal. Wir haben das auch als Entwicklungsgebiet ins Auge gefasst - mit dem Unterschied, dass die Entwicklung in Arzl - Ost
einzig und allein dafür vorangetrieben wird,
um die problematischen Bauten zu sanieren. Sonst gäbe es keinen Anlass, dort eine
Widmung vorzunehmen. An der Entwicklung des Harterhof-Areals hat die Stadt
Innsbruck sehr wohl Interesse. Die Intentionen unterscheiden sich also, aber beim Anteil, der die GrundeigentümerInnen betrifft,
ist die Sache ganz ähnlich gelagert. Zumindest habe ich das so verstanden. Ich bitte
StR Mag. Fritz und GR Mag. Krackl um Aufklärung.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer übernimmt den
Vorsitz von Bgm.-Stellv. Kaufmann.
StR Mag. Fritz: Zur Aufklärung der Frage
von Frau Bürgermeisterin darf ich Folgendes beitragen: Der erste Unterschied zwischen der Entwicklung der Flächen in Arzl Ost bzw. am Harterhof ist der, dass in Arzl Ost ein formelles Grundumlegungsverfahren nach Landesgesetz vorgenommen wird.
Am Harterhof-Areal wird anders vorzugehen
sein. Es werden wahrscheinlich relativ wenige GrundeigentümerInnen ohne ein förmliches Verfahren über die Aufteilung von
Nutzen und Lasten sprechen müssen, weil
es nicht sein kann, dass die/der eine nach
historischen Grundstücksgrenzen das ganze Bauland behält und ein/e andere/r hat alle Retentionsflächen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
Wesentlich ist aber etwas anderes in diesem Zusammenhang: Wir beschließen heute nicht über eine Widmung, sondern über
die Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzepts (ÖROKO) 2002, das strategische Vorgaben für künftige Widmungen
macht, auf die niemand einen Rechtsanspruch hat. Das darf ich in aller Deutlichkeit
sagen. So steht das im Verordnungstext.
Dass etwas laut ÖROKO für eine bestimmte
Widmung vorgesehen ist, bindet zwar den
Gemeinderat bei seinen künftigen Wid-