Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf

- S.143

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- 670 -

Bei einem halben Arbeitstag mit fünf Stunden sind nur vier Stunden Zulagen möglich.
In Werkstätten und im Fahrdienst im Winterdienst dürfen höchstens 35,5 Stunden
pro Woche Zulagen geschrieben werden bei einem Arbeitstag mit fünf Stunden sind
höchstens viereinhalb Stunden Zulagen
möglich - beides aufgrund von Rüstzeiten,
Pausen, Anfahrtszeiten.
Für die Bediensteten der Stadt Innsbruck,
handwerklicher Dienst, wurde im Jahr 2017,
Beschluss des Gemeinderats vom
22.03.2017 (siehe nachstehend) eine Neuregelung betreffend die Zulagen bzw. Nebengebührenverordnung getroffen:
17.

I-PA 8195/2016
Entwurf einer Verordnung, mit der die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird, Neuregelung der Arbeiterzulagen

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 22.03.2017:
Der beiliegende Entwurf einer Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der
die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 18.05.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 05.04.1973, 17.12.1973, 25.10.1978,
25.06.1982, 28.06.1984, 25.07.1985, 30.04.1992,
14.12.1992, 27.01.1994, 17.10.1996, 19.06.1997,
24.07.2003, 11.12.2008, 21.11.2013 und 22.05.2014)
geändert wird, wird beschlossen.
Die Verordnung tritt mit 01.05.2017 in Kraft.

Bis dahin wurde eine Gebühr in der Höhe
von 13 % vom Schemabezug ausbezahlt.
Bedienstete, die bereits vor der Einführung
der neuen Nebengebührenverordnung im
Dienst der Stadt gestanden sind, bekommen nun zum Teil merklich weniger Zulagen
als vor Einführung der Neuregelung (jetzt
drei verschiedene Zulagen SE1, SE2 und
SE3, SE4 Gefahrenzulage).
Bedienstete, welche erst ab Einführung dieser Neuregelung in den Dienst der Stadt
Innsbruck eingetreten sind, betreffen diese
Gehaltseinbußen nicht bzw. profitierten
auch zwei weitere Dienststellen, welche anfänglich ja keine Gebühren erhielten, von
der Änderung.
Um die SchlechtersteIlung in finanzieller
Hinsicht auszugleichen, wird vorgeschlagen, eine einheitliche pauschalierte Gebühr
in Höhe von € 350,-- monatlich in den
Sommermonaten von April bis Oktober einGR-Sitzung 11.10.2018

zuführen. In den Wintermonaten, sprich Oktober bis Ende März, sollte für Überstunden
zusätzlich die Verrechnung einer SchmutzGefahrenzulage möglich sein.
Mit einer solchen Regelung kann eine Ungleichbehandlung der Bediensteten verhindert werden. Auch wird verhindert, dass
sich Bedienstete nur aufgrund besserer Zulagenerwartung zu einer anderen Dienststelle versetzen lassen.
Grundsätzlich wird seitens der FPÖ - Rudi
Federspiel davonausgegangen, dass sämtliche Bedienstete ihre Arbeit zur vollsten Zufriedenheit im Dienste der Innsbrucker Bevölkerung verrichten und ihnen schon deshalb eine faire Abgeltung gebührt.
In den letzten Jahren stiegen überdies die
Lebenserhaltungskosten überproportional
zum Bezug. Deshalb kann eine mittlerweile
bekanntgewordene SchlechtersteIlung von
Mitarbeitern aufgrund der seit Mitte 2017
geltenden Regelung vom Gemeinderat nicht
weiter hingenommen werden.
Bedeckungsvorschlag: Berücksichtigung im
OH 2019 und folgende.
57.8

GfGR/128/2018
Änderung Parkdauer in Kurzparkzonen Bereich 1 (Stadtzentrum
östlich vom Inn) und Bereich 2
(Stadtzentrum westlich vom Inn)
(GR Mayer)

GR Mayer: Ich stelle folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Stadtregierung wird beauftragt, die
Kurzparkzeiten für die Kurzparkzonen "Bereich 1: Stadtzentrum östlich des Inn" und
"Bereich 2: Stadtzentrum westlich des Inn"
auf werktags, Montag bis Freitag von
09.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von
09.00 Uhr bis 13.00 Uhr festzulegen.
Hierzu ist die entsprechende Verordnung
nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)
anzupassen.
Mayer, eigenhändig
"Bei der Parkraumbewirtschaftung schlägt
es fünf vor zwölf!" *)
*) Siehe LRin Zoller-Frischauf: "Bei der Parkraumbewirtschaftung schlägt es fünf vor zwölf!", www.meinbezirk.at,
30.10.2016