Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf
- S.24
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Die MÜG ist für die Überwachung und Kontrolle sämtlicher Verordnungen, die im Gemeinderat der Stadt Innsbruck beschlossen
werden, zuständig - samt ortspolizeilichen
Verordnungen.
Jetzt könnte man sich auch fragen, wer das
bis 2005 gemacht hat? Da wurde rechtlich
nicht so genau hingeschaut. Es wurde angenommen, dass alles den Bereich Sicherheit betreffend die Polizei machen darf. Die
Polizei hatte auch genug Personal. Jedoch
Fakt ist, dass der Vollzug ortspolizeilicher
Verordnungen nicht bei der Polizei liegt und
sie das auch nicht darf.
Wenn ein/e PolizistIn im Zuge einer Amtshandlung in einem Bereich für den sie/er zuständig ist, eine Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung feststellt, darf sie/er
das zur Anzeige bringen. Rein ortspolizeiliche Verordnungen kontrollieren darf sie/er
allerdings nicht.
Es gibt ungefähr zehn solcher Verordnungen. Die wichtigsten im täglichen Betrieb
sind die Innsbrucker Parkordnung, die die
Grünanlagen betrifft, die Spielplatzordnung
und das Alkoholverbot. Es gibt dann noch
ältere Verordnungen, wie das Verhalten auf
der Olympia Bob- und Rodelbahn, das Verhalten auf dem Gelände der BergiselSprunganlage, usw.
Auch bei verschiedenen Landesgesetzen
liegt die Zuständigkeit bei uns. Das Tiroler
Landes-Polizeigesetz (T-LP) haben wir
schön schwesterlich oder brüderlich mit der
Polizei aufgeteilt. Wir sind für den Bereich
Lärm zuständig. Das ist ein großes Thema,
was wir auch später bei den Einsatzzahlen
sehen werden.
Weiters sind wir für alles zuständig, was mit
Tieren zu tun hat, insbesondere Leinenzwang, gefährliche Hunde, entlaufene
Hunde oder entlaufene Tiere. Da ist uns in
den letzten 15 Jahren schon sehr viel untergekommen. Ich erzähle immer gerne die
Geschichte von der Kuh auf der Autobahn:
Wir bekamen an einem 26. Oktober einen
Anruf, dass sich eine Kuh auf der Autobahn
befindet, die sogar in die richtige Fahrtrichtung unterwegs war. Das war ein sehr schönes Bild, und zwar zwischen Innsbruck-Ost
und Innsbruck-Mitte zu Zeiten der Baustelle
der Einhausung Amras. Die Kuh lief voraus
und dahinter war die Autokolonne - Vignette
GR-Sitzung 10.10.2019
besaß sie keine, aber sie war auch keine
"Geisterkuh". (Gelächter)
In so einem Fall sind wir für die weiteren
Maßnahmen zuständig. Die Kuh besaß einen Chip und somit fanden wir die BesitzerInnen schnell heraus.
Dann sind wir für die Kontrolle des Tiroler
Jugendgesetzes zuständig. Da geht es um
Alkoholkonsum, Tabakkonsum und Ausgehzeiten.
Beim Tiroler Feldschutzgesetz 2000 (TFSG) geht es darum, Feldfrevel wie in Feldern parkende Autos bei Veranstaltungen
zu überprüfen.
Dann fallen in unseren Bereich noch das Tiroler Veranstaltungsgesetz (TVG) und die
Leinenzwangverordnung.
Bei den Bundesgesetzen ist die MÜG für
die Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig, jedoch auf den ruhenden Verkehr beschränkt. In der StVO gibt es den § 94 mit
mehreren Absätzen. Dort sind sehr genau
verschiedenste Zuständigkeiten definiert.
Weiters ist die MÜG für alles zuständig, was
in § 8 Abs. 4 StVO steht, wie z. B. parkende
Fahrzeuge auf Gehsteigen. Oft sind nicht
ganze Paragraphen, sondern nur bestimmte
Absätze innerhalb einzelner Paragraphen
betroffen, wie z. B. § 9 Abs. 7 StVO. Es
geht z. B. um die gelben Bodenmarkierungen sowie Halte- und Parkverbote und um
alles, was mit der Nutzung von Verkehrsflächen zu verkehrsfremden Zwecken zu tun
hat.
Das ist in der StVO so festgehalten. Bei allen anderen Delikten, betreffend Alkohol,
Geschwindigkeit, Rotlicht, Überfahren einer
Sperrlinie oder Ähnlichem, liegt die Strafkompetenz nicht bei uns. Wenn wir nicht
strafbehördlich zuständig sind, können wir
unsere MitarbeiterInnen auch nicht dazu ermächtigen, einzuschreiten.
Weiters gibt es noch Zuständigkeiten beim
Meldegesetz 1991 (MeldeG) und Eisenbahngesetz 1997 (EisbG). Diese zwei Gesetze fallen zahlenmäßig im täglichen
Dienstbetrieb aber nicht so sehr ins Gewicht.
Nun komme ich zum nächsten Teil, und
zwar der Geschäftsordnung des Magistrates
der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO).
Hier sind unsere Aufgaben: