Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf
- S.158
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Für die anfallende Umsatzsteuer – entsprechend den Teilzahlungen –
wurde die IIG KG verpflichtet, diesen Anteil jeweils bis spätestens
10. des auf den Monat der Rechnungslegung zweitfolgenden Monats
direkt auf das Steuerkonto der Verkäuferin beim Finanzamt Innsbruck
zu bezahlen.
Aus den bereitgestellten Prüfungsunterlagen war für die Kontrollabteilung ersichtlich, dass sowohl die Nettobeträge als auch die jeweils
anfallende Umsatzsteuer seitens der IIG KG beglichen wurden.
5 Nutzung
5.1 Nutzung und steuerliche Voraussetzung
Bisherige
Nutzungskonzepte
Die Nutzung der Räumlichkeiten bzw. Liegenschaftsanteile wurde
naturgemäß in mehreren Gremialbeschlüssen der Stadt Innsbruck
behandelt. Im Stadtsenat vom 21.07.2015 wurde bspw. im 1. OG noch
von einem Gründerzentrum und der Ausstellung eines Stadtmodells
ausgegangen.
In weiterer Folge fand die Nutzung wiederum im bereits beschriebenen Gemeinderatsbeschluss vom 27.01.2016 Erwähnung. Hierbei war
im Bespielungskonzept grundsätzlich die Stadtbibliothek vorgesehen.
Eine weitere Nutzung konnte von der Stadt Innsbruck vorgegeben
werden, wobei auf die Vorsteuerabzugsberechtigung zu achten war.
Stabilitätsgesetz 2012
Mit dem BGBl. I Nr. 22/2012 (Kundmachung am 31.03.2012) trat das
sog. 1. Stabilitätsgesetz 2012 in Kraft, welches auch Neuerungen im
Umsatzsteuergesetz 1994 brachte.
Aus der entsprechenden Regierungsvorlage zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde u.a. folgender Unterabsatz in § 6 Abs. 2
wie folgt angefügt:
„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese
Voraussetzung nachzuweisen.“
Aufgrund dieser Novellierung kommt es daher faktisch zu der Konstellation, dass der Vermieter für die laufenden Liegenschaftsausgaben
die Vorsteuerabzugsmöglichkeit verliert, wenn ein Geschäftsraummieter sein Mietobjekt nicht nahezu ausschließlich für nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Umsätze verwendet.
Die Umsatzsteuerrichtlinie 2000 (Auslegungsbehelf des Bundesministeriums für Finanzen) führt in Randzahl (Rz) 899a hierzu aus, dass
der leistende Unternehmer für jeden baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil, an dem Wohnungseigentum begründet
werden könnte, auf die Steuerbefreiung verzichten kann und daher
sowohl Umsatzsteuer als auch Vorsteuer geltend machen muss.
Dies aber nur unter der Voraussetzung, wenn der Mieter/Pächter das
Grundstück/diesen Grundstückanteil nahezu ausschließlich (d.h. zu
mindestens 95 %) für Umsätze verwendet, die dessen Berechtigung
zum Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
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Zl. KA-03529/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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