Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 10-Juli.pdf

- S.36

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 10-Juli.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2010
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 509 -

der lärmabhängigen Landegebühren
pönalisiert wird.

örtliche Beschränkungen für die Ausübung
bestimmter Tätigkeiten festlegen kann.

Zu Frage 11.: Das ist eine subjektive
Unterstellung. Ich möchte eindeutig
festhalten, dass die Arbeit der Tiroler
FlughafenbetriebsgesmbH (TFG) in der
Form nicht nur österreichweit, sondern
auch hinsichtlich des Umweltzertifikates
usw. eine Einmaligkeit darstellt. Der
derzeitige Geschäftsführer hat den
Flughafen Innsbruck auf Vordermann
gebracht und ist für die Stadt Innsbruck
nicht mehr wegzudenken. Dafür möchte
ich mich bei ihm ausdrücklich bedanken.
(Beifall)

Da sich die Gemeinde bei der Erlassung
einer Durchführungsverordnung immer nur
im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung
bewegen darf, sind Verordnungen nach
§ 2 LPG nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die bundesgesetzlichen Regelungen
unterliegen. Eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung in der Verordnung ist nicht
erforderlich.

Um Lärmschutzmaßnahmen nach
objektiven Kriterien durchführen zu
können, sind die Maßnahmen, die vom
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz mit
der Erstellung der Lärmkarten und
Aktionsplänen vorgesehen sind, zu
berücksichtigen und abzuwarten.
Es wird in der Frage unterstellt, dass nur
mit diesen Support-Maßnahmen der
Flugbetrieb aufrechterhalten wird.
Zu Frage 12.: Diese Frage ist sensationell.
Dazu müsste ich das Schreiben verlesen,
welches ich Frau Auer gesandt habe.
Diese Frage teile ich in keinster Weise, da
sie falsch sowie tendenziös ist und von
jeglicher Unkenntnis der Aufgaben der
Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH (TFG)
zeugt, auf die ich sehr stolz bin. (Beifall)
41.5

I-OEF 140/2010
Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck, ungebührlicherweise störender Lärm
durch Gartenarbeit (Die Innsbrucker Grünen)

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt zur
dringenden Anfrage der Innsbrucker
Grünen (Seite …) Folgendes mit:
Zu Frage 1.: Nein. Die Verordnung zur
Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck basiert auf der
Verordnungsermächtigung des § 2
Landes-Polizeigesetz (LPG), durch die
eine Gemeinde zur Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden
Lärmes durch Verordnung zeitliche und
GR-Sitzung 15.7.2010

Die Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie sind in Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache. Eine Tätigkeit
wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie
selbstständig, regelmäßig und in der
Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu
erzielen.
Die Gewerbeordnung erfasst daher nicht
nur die Ausübung von gewerblichen
Tätigkeiten in Betriebsanlagen bzw.
Betriebsstätten, sondern die Ausübung
gewerblicher Tätigkeiten an sich, egal wo
sie ausgeübt werden. Gemäß § 50
Gewerbeordnung (GewO) dürfen Gewerbetreibende Tätigkeiten des Gewerbes,
die ihrer Natur nach nur außerhalb von
Betriebsstätten vorgenommen werden
können, überall verrichten. Damit fallen die
Tätigkeiten von Hausmeisterdiensten oder
Gärtnern, auch wenn sie außerhalb von
Betriebsstätten vorgenommen werden,
jedenfalls unter die Gewerbeordnung
(GewO) und sind damit bundesgesetzlich
geregelte Angelegenheiten im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Landes-Polizeigesetzes (LPG).
Zu Frage 2.: Entfällt, siehe dazu Antwort
zu Frage 1.
Zu Frage 3.: Entfällt, siehe dazu Antwort
zu Frage 1.
Zu Frage 4.: Dies ist den damit befassten
Dienststellen bekannt.
Zu Frage 5.: Ja, durch die mobile Überwachungsgruppe (MÜG). Gott sei Dank
haben wir diese.
Zu Frage 6.: Es kam zu keinen Überschreitungen.
GR Mag. Fritz: Unter Hinweis darauf,
dass wir der Anfrage meiner Meinung
nach einen juristisch ziemlich untadelig