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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.146

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

BRUCK

ebenso, wenn
48.1.14. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen
Vertragsteiles mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein
Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben wurde;
48.1.15. über das Vermögen des anderen Vertragsteiles ein Insolvenzverfahren eröffnet
wurde und die gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag nicht
untersagen;
48.1.16. die bereits erbrachte Leistung untergegangen ist;
48.1.17.

bei einer Arbeitsgemeinschaft das Verhalten auch nur eines Mitgliedes einen
Rücktrittsgrund bildet, wobei die Stadt Innsbruck ihr Rücktrittsrecht auf dieses
Mitglied beschränken kann .

48.2.

Im Fall von Punkt 48.1.2. erlischt das Rücktrittsrecht bei Wegfall der Gründe für die
Leistungsunterbrechung oder bei Wiederaufnahme der Arbeiten . In allen anderen Fällen
erlischt die Berechtigung zum Rücktritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Stadt
Innsbruck Kenntnis über die zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen erlangt hat.

48.3.

Erklärt die Stadt Innsbruck ihren Rücktritt von einem Vertrag,
48.3.1. so verliert der andere Vertragsteil jeden Anspruch auf Vergütung, soweit dieser
nicht bereits eine für die Stadt Innsbruck verwertbare Teilleistung erbracht hat,
48.3.2. ist der andere Vertragsteil verpflichtet, den aus der Nicht- oder Schlechterfüllung
des Vertrages entstandenen Schaden (z.B. die Mehrkosten, die durch die
Vollendung der Leistung durch einen Dritten entstehen) zu ersetzen und
48.3.3. hat der andere Vertragsteil auf Verlangen der Stadt Innsbruck etwaige Geräte
und

andere

auf

einer

Baustelle

vorhandene

Einrichtungen,

Materialentnahmestellen sowie angelieferte Materialien und dergleichen für die
Weiterführung der Arbeiten gegen angemessenes Entgelt zu belassen oder auf
Verlangen der Stadt Innsbruck unverzüglich zu räumen . Kommt der andere
Vertragsteil der diesbezüglichen Aufforderung nicht nach, kann die Stadt
Innsbruck die Räumung auf Kosten des anderen Vertragsteiles durchführen oder
durch Dritte durchführen lassen.
48.4.

Sind die Umstände, die zum Rücktritt vom Vertrag geführt haben, auf höhere Gewalt oder
sonstige unabwendbare Ereignisse zurückzuführen , steht dem anderen Vertragsteil ferner
der Ersatz jener Auslagen zu, die ihm bereits erwachsen sind und in den Vertragspreisen
des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten waren.

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