Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_01.12.2016.pdf
- S.9
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Nicht immer gelingt es dem Verein , den Halter zu einer entsprechenden Beitragsleistung für die zu
erwartenden Kosten der Verwahrung zu verhalten , sodass diese vom Verein selbst zu tragen sind.
Die dadurch entstehenden Kosten machen einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtaufwandes
des Vereins aus. Da diesen Verwahrungen kein behördlicher Auftrag zu Grunde liegt, besteht für
diese in Eigen initiative vorgenommenen Verwahrungen auch kein privatrechtlicher Anspruch auf
eine Abgeltung durch die Subventionsgeber.
Dennoch ist auch die Pflege dieser Tiere im öffentlichen Interesse gelegen. Zwar können die
Subventionsgeber diese Kosten nicht generell übernehmen, sie werden aber zum Teil durch
diesen Fördervertrag abgegolten.
Insofern wird also zwischen Verwahrungen im behördlichen Auftrag, wofür ein Abgeltungsanspruch besteht, und Verwahrungen ohne einen solchen Auftrag, nicht unterschillden.
3. Mit diesem Fördervertrag werden die vom Verein erbrachten Leistungen allgemein durch die
Gewahrung von öffentlichen Subventionsmitteln pauschal abgegolten. Damit wird nicht nur dem
Erfordernis des § 30 Abs. 1 TSchG entsprochen, sondern auch den allgemeinen Förderverpflichtungen nach Maßgabe der budgetaren Möglichkeiten im Sinne des § 2 leg.cil..
4. Jedenfalls ist mit den genannten Betragen die Wahrnehmung samtIieher behördlicher Aufgaben ,
wie entwichene Tiere einzufangen und zu verwahren , abgegolten .Eine gesonderte Vorschreibung
von Kosten der ersten Unterbringung und Versorgung von Tieren durch den Verein an die jeweilige
Gemeinde, in der ein Tier aufgegriffen wird , erfolgt somit grundsatzlieh nicht.
11,
Förderungsbetrag, Auszahlung
1. Die Subventionsgeber stellen folgende Tierschutzförderung für die Jahre 2017 und 2018 bereit:
~
_.----....::::..
2017
2018
Land Tirol
EUR 0,300 Mio.
EUR 0,300 Mio.
Tiroler Gemeinden (ohne Innsbruck
und Olme Bezirk Lienz)
EUR 0,20 pro Einwohner"
EUR 0,20 pro Einwohner
Stadt Innsbruck
EUR 0,150 Mio.
EUR 0,150 Mio.
2. Ein Rechtsanspruch auf die Erhöhung dieser Förderung besteht nicht. Für Tiere, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde abgenommen oder beschlagnahmt und von dieser Behörde an den
Verein in die Verwahrung gegeben werden, sind die Kosten der Unterbringung und der erforderlichen tierärztlichen Behandlung vom Verein der Behörde bekannt zu geben. Diese stellt sie dem
Eigentümer direkt in Rechnung .
Die Förderbeiträge des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck werden grundsätzlich in vier gleich
hohen Teilbeträgen zu Beginn eines jeden Quartals ausbezahlt.
1 Volkszahl gemäß
§ 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008, gilt auch fllr 2018.
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