Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.86
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Die Schulhelfer sind keine Lehrer, sondern eine schulorganisatorische
Maßnahme zur ergänzenden Hilfe und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und dürfen keine pädagogischen Tätigkeiten
verrichten.
Übernahme Personalkosten Schulhelfer
Die Personalkosten der in den öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen eingesetzten Schulhelfer sind vom Schulerhalter zu übernehmen. Die Stadtgemeinde Innsbruck bedient sich in Bezug auf die Indienstnahme von Schulhelfern der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH.
Zu dem sich daraus ergebenden Personalaufwand gewährt das Land
Tirol einen Zuschuss und vergütet der Stadt Innsbruck für die zusätzlich erforderliche weitergehende pflegerische Betreuung einen Aufwandsersatz pro Kind und tatsächlich geleisteter (Betreuungs-)Stunde.
Die Gewährung dieser Förderung stützt sich auf die §§ 14 und 15 „Persönliche Hilfe, Beratungsdienst“ und „Sonstige Maßnahmen“ des Tiroler Rehabilitationsgesetzes – TRG und dient, wie soeben angesprochen, zur (teilweisen) Bedeckung der von den Gemeinden für die
Schulhelfer zu tragenden Personalkosten.
Anzahl schulpflichtiger
Kinder mit Behinderung
Im Schuljahr 2014/15 belief sich die Anzahl der Schüler mit Behinderung und weitergehenden Betreuungsbedarf in den allgemeinbildenden
Pflichtschulen der Stadt Innsbruck auf insgesamt 48 Schüler, wovon 28
Kinder das in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 fertiggestellte SPZ –
Schule am Inn besuchten. Im Schuljahr 2013/14 wurden gesamt 45
Kinder mit Behinderung und weitergehender pflegerischer Betreuung
von Schulhelfern unterstützt, davon waren ebenfalls 28 Schüler im SPZ
„Siegmair“ untergebracht.
8.1 Tiroler Rehabilitationsgesetz
Zuwendungen
gem. TRG
Für den Betreuungsbedarf schulpflichtiger Kinder mit Behinderung hatte das Tiroler Schulrecht zum Prüfungszeitpunkt im Einzelnen keine
Regelung vorgesehen. Um jedoch einen barrierefreien Schulzugang für
Schüler mit Behinderung zu gewährleisten, sind vom Land Tirol im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Förderungen aus dem Titel
der Persönlichen Hilfe gemäß §§ 14 und 15 TRG gewährt worden.
Infolgedessen konnte einem Behinderten bei der Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens persönliche Hilfe durch Betreuung,
Anleitung und Beratung erteilt und hierfür Zuwendungen gewährt werden.
Gewährung von
Rehabilitationsmaßnahmen
Für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, sind seit dem Jahr 2011 in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Zudem obliegt diesen die Entscheidung über die zuvor erwähnte Gewährung von Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 TRG. Diese Verwaltungstätigkeiten
fielen zum Prüfungszeitpunkt in den Kompetenzbereich des im Amt für
Soziales der MA II – Bezirks- und Gemeindeverwaltung angesiedelten
Referates Rehabilitation und Behindertenhilfe.
Rehabilitationsmaßnahmen dürfen nur auf Antrag des Behinderten
gewährt werden und sind diese schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Sprengel der Behinderte seinen
Hauptwohnsitz hat.
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Zl. KA-07476/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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