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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.102

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Möglichkeit, schriftlich beim Stadtmagistrat Innsbruck die Anwendung von Abschlagszahlen
bei der Berechnung der zu entrichtenden Abfallgebühr {Abs. 4) zu beantragen.
(4)
Die Abschlagszahl beträgt für Sammelbehälter, die gemäß § 14 Abs. 5 der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgf unmittelbar an der mit
Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche zur Abholung bereitgestellt werden, 0,8.
Die Abschlagszahl gemäß Abs. 3 letzter Satz ist bescheidmäßig in Höhe von 0,75, 0 16 oder
0,25 festzusetzen. Die Sammelbehälter für biologisch verwertbare Sledlungsabfälle, auf
welche sich die festgelegte Abschlagszahl bezieht, sind mit einer Klebevignette gemäß § 9
Abs. 3 zu kennzeichnen.
(5)
D_ie Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Gebühr besteht ab dem ersten Tag der
Kalenderwoche, die der Entstehung des Gebührenanspruches gemäß § 3 Abs. 2 folgt
(6)
Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Gebühr entfällt, wenn der
Gebührenschuldner nachweist, dass auf seinem Grundstück in einem zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens einem Monat keine Abfälle anfallen, welche an Einrichtungen bzw.
Anlagen zur Abholung oder Sammlung gemäß den Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck idgF zu übergeben slhd. Dies trifft insbesondere auf Grundstücke
mit gänzlich unbewohnten oder unbenützten Räumlichkeiten zu.

§6
Sonderfälle
(1)
Findet der auf einem Grundstück anfallende Restmüll aus besonderen Umständen
ausnahmsweise in gemäß § 1O Abs. 7 lit. a bis f der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt
Innsbruck idgF angeforderten Sammelbehältern aus dauerhaftem Material nicht Platz, kann
der Eigentümer des Grundstückes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte
Sammelbehälter aus nicht dauerhaftem Material (Restmüllsäcke) gemäß§ 10 Abs. 7 lit. g der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF verwenden.
Werden Sammelbehälter in der Weise überfüllt, dass ihr Deci geschlossen werden kann, erhöht sich die weitere Gebühr für den betreffenden

(2)

Sammelbehälter um einen Zuschlag, der sich durch Vervielfachung des Einheitssatzes mit
einem Drittel des jeweiligen Behältervolumens in Litern ergibL

§7
Gebührenschuldner
{ 1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die
Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt
werden.
(2)

Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund, ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle

eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.
(3)

Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk,

Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
Wurden den Eigentümern mehrerer Grundstücke gemäß § 10 Abs. 9 der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF die BeWilligung zur Benützung

{4)

gemeinsamer Sammelbehälter ertellt. sind diese Gesamtschuldner.

§8
Vorschreibung und Fälligkeit

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