Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf
- S.42
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den örtlichen Geltungsbereich auch ganz
klar kennzeichnen. Unwissenheit schützt ja
bekanntlich nicht vor Strafe.
Es ist mir klar, dass es keine Verpflichtung
zu dieser Kenntlichmachung gibt. Ich finde
aber, es wäre ein Gebot der Fairness. Gerade für TouristInnen oder uninformierte
Personen wäre das sicher hilfreich und eine
nette Geste unsererseits.
Daher ersuche ich
um Annahme des Antrags.
Mehrheitsbeschluss (gegen RUDI und FPÖ,
6 Stimmen):
Der von GRin Gregoire und MitunterzeichnerInnen in der Sitzung des Gemeinderates
am 22.01.2015 eingebrachte Antrag wird
dem Inhalt nach abgelehnt.
33.3
I-OEF 6/2015
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GmbH (IVB), Ermäßigung der Tarife für Erwerbstätige mit geringem Einkommen
(GRin Gregoire)
GRin Gregoire: Dieser Antrag ist selbsterklärend. Dazu muss ich nicht mehr viel sagen. Die Betroffenen, die für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein
öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch
nehmen müssen, sollen unterstützt werden.
Ich ersuche, den
Antrag dem Stadtsenat zur selbstständigen
Erledigung zuzuweisen.
Beschluss (einstimmig):
Der von GRin Gregoire und MitunterzeichnerInnen in der Sitzung des Gemeinderates
am 22.01.2015 eingebrachte Antrag wird
dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung zugewiesen.
33.4
I-OEF 7/2015
Verwendung von kommunalen
Abgaben und Gebühren
(GR Mag. Dr. Überbacher)
GR Mag. Abwerzger: Ich ersuche um
Zuweisung des Antrags an den Stadtsenat
zur selbstständigen Erledigung.
StR Mag. Fritz: Wir sind schon dafür, dass
dieser Antrag im Stadtsenat beraten und
rechtlich geprüft wird. Allerdings möchte ich
gleich vorweg meinen Standpunkt festhalten, dass dieser Antrag fiskal- und wirtschaftspolitisch ein vollkommener Humbug
ist!
Was die reinen Gebühren betrifft, verweise
ich auf § 15 Finanzausgleichsgesetz (FAG).
Darin wird eine Ermächtigung vorgesehen,
Gebühren von bis zu 200 % der vollkostenkalkulierten Jahresaufwendungen derjenigen Bereiche, für die diese Gebühren bezahlt werden, einheben zu dürfen.
Die BundesgesetzgeberIn hat das genau
deshalb so festgehalten, weil der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer Reihe von
Judikaten das Äquivalenzprinzip nicht so
eng ausgelegt hat. Dies soll den Gemeinden die Möglichkeit der Steuerung geben.
Durch Erhöhung der Gebühren kann erreicht werden, dass gewisse Bereiche (z. B.
solche, die Umweltschäden verursachen)
weniger in Anspruch genommen werden.
Auch können allenfalls andere Sektoren der
Gemeindetätigkeit querfinanziert werden.
Das liegt in der Budgethoheit des jeweiligen
Gemeinderates.
Eine Zweckwidmung für Steuern einzufordern - das ist Humbug pur! GR Mag. Abwerzger, da können Sie jede/n Finanzwissenschafter/in an der Universität fragen!
Denn es liegt im Wesen der Steuer, dass
sie eine Abgabe auf einen bestimmten
Steuergegenstand ist und in der Summe die
gesamte Staatstätigkeit finanziert. Die jeweilige gesetzgebende Körperschaft - bzw.
in der Stadt Innsbruck das oberste Organ
des Selbstverwaltungsköpers Gemeinde befindet per Budgetbeschluss, wofür diese
ganzen Einnahmen verwendet werden.
Man kann z. B. in die Richtung denken,
dass die Vergnügungssteuer in die Sportinfrastruktur investiert werden sollte. Even-
GR-Sitzung 19.02.2015