Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 12-Oktober-Fortsetzung-gsw.pdf

- S.19

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7.

Kostenüberschreitungen von über 5 %
des Auftragsvolumens sind, so sie nicht
ihre Ursachen in einem Anstieg der
Baustoffpreise oder höherer Gewalt
haben, von den durchführenden Bauträgerinnen bzw. Bauträgern zu tragen,
keinesfalls von der Stadt Innsbruck.

Kunst, Haager, Dengg, Federspiel, Gregoire
und Mag. Abwerzger, alle e. h.
4.10

I-OEF 127/2013
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes im Hinblick auf
Lärm (GR Miloradovic)

GR Miloradovic: Ich stelle gemeinsam mit
meinen Mitunterzeichnerinnen bzw. Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Stadt Innsbruck möge an das Land Tirol
herantreten, das Tiroler Veranstaltungsgesetz dahingehend zu novellieren bzw. eine
entsprechende Verordnung zu erlassen,
damit für Veranstalterinnen bzw. Veranstalter objektiv messbar und klar ist,
-

was eine unzumutbare Belästigung
durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen ist, oder
was die Störung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes (§ 3 Abs. 1 und 2 ) darstellt,

-

damit in weiterer Folge diese präzisierten und objektivierten Aussagen auch
in die Auflagen der Stadt Innsbruck für
Veranstalterinnen bzw. Veranstalter
aufgenommen werden können.

Bis zu einer allfälligen Novellierung oder
präzisierten Verordnung des Landes Tirol
möge folgende Auflagebestimmung im Bescheid der Stadt Innsbruck objektiviert und
präzisiert werden: "Bei Beschwerden von
Anrainerinnen und Anrainern über zu laute
Beschallung ist diese unverzüglich auf ein
für Anrainerinnen und Anrainer zumutbares
Ausmaß zu beschränken. lst eine entsprechende Reduktion nicht möglich, ist jegliche

Beschallung sofort gänzlich einzustellen."
Miloradovic, Grünbacher, Reisecker, Pechlaner, Eberl und Buchacher, alle e. h.
Nachdem über 400 Entscheidungen vorliegen, was Lautstärke ist, ob diese objektiv
messbar ist und wie sie im Speziellen einwirken kann, ist eine Präzisierung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes notwendig. Wir
fordern die Stadt Innsbruck auf, mit diesem
Anliegen an das Land Tirol heranzutreten.
Nicht nur, weil viel Geld bei jungen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern verloren
geht, weil die Rechtssicherheit dadurch
nicht gewährleistet wird, sondern weil auch
Zielplanungsverordnungen innerhalb von
verwaltungsrechtlichen Normen problematisch sind.
4.11

I-OEF 128/2013
Mobile Überwachungsgruppe
(MÜG), rechtliche Maßnahmen zur
Erhöhung der Einsatzfähigkeit
(GR Mag. Abwerzger)

GR Mag. Abwerzger: Ich stelle gemeinsam
mit meinen Mitunterzeichnerinnen bzw. Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Frau Bürgermeisterin wird beauftragt, an
den Landesgesetzgeber mit dem Ersuchen
heranzutreten, ein Aufsichtsorgangesetz
nach Vorbild des Landes Steiermark auszuarbeiten und in Kraft zu setzen, um insbesondere die Effizienz und Schlagkraft der
Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) der
Stadt Innsbruck in Hinkunft noch zu verstärken.
Mag. Abwerzger, Kunst, Haager, Dengg,
Federspiel und Gregoire, alle e. h.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Können Sie
den Antrag näher ausführen, GR
Mag. Abwerzger?
GR Mag. Abwerzger: Ich bin kein Vorleser.
Ich darf den Antrag bitte überreichen, da er
erst in der nächsten Sitzung des Gemeinderates behandelt wird. Den Antrag kann sich
jedes Mitglied des Gemeinderates durchlesen.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Dann lese ich
ihn vor. Es gibt auch Anträge, die ich à limine zurückweise.

GR-Sitzung 21.11.2013 (Fortsetzung der am 24.10.2013 vertagten Punkte)