Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf

- S.91

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- 765 -

bestimmte Voraussetzungen notwendig.
Eine davon ist die Immission des Lärms.
Dieses vorliegende Gutachten ist negativ
bescheinigt. Es gibt ein Gegengutachten,
das ist richtig. Dieses wurde zwei Stunden
vor der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte eingeholt. Für mich ist das so. Es gibt ein Amtsgutachten, das nicht bescheinigt ist. Im
Erstgutachten der Fiby ZT - GmbH steht
auch nicht dezidiert, dass das Projekt umsetzbar ist. Somit ist für mich die Rechtslage nicht gegeben. Ich bedaure das sehr und
habe das auch im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte betont. Ich
möchte diese Projekt gerne durchziehen.
Ich persönlich weiß aus meinem Rechtssinn
und meinem persönlichen Verständnis,
nicht, wie das gehen sollte.
Ich habe einen Wunsch, diesen teile ich hier
allen mit. Wir wollen die urbanen Räume
Tirols erweitern. Wir wollen in der Stadt Innsbruck Dinge möglich machen. Diesen
Wunsch haben wir alle. Ich bin der vollsten
Überzeugung, wenn wir hier geschlossen
und miteinander auf das Land Tirol im offenen Dialog zugehen, dann wird diese Möglichkeit erreicht.
Wir möchten hier eine Verordnung zur Flächenwidmung erlassen. Der Gemeinderat
steht hinter dieser Forderung. Dafür gibt es
gesetzliche Auflagen. Öffentliches Recht
und jenes zu diesen Zivilverträgen, schlägt
immer ziviles Recht. Deshalb bin ich rein
rechtlich gesehen auf der Seite von
GR Grünbacher und sage: "An und für sich
sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt." Wenn die Frau Bürgermeisterin oder
MD Dr. Holas nicht dezidiert sagen können,
dass dies nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) so ist, dann
können wir nicht entscheiden. Das ist entscheidend, dass wir auch über den Tagesordnungsunkt 37. diskutieren und abstimmen können. Sind die Voraussetzungen
erfüllt, können wir darüber abstimmen. Diese Entscheidung obliegt dann allen
GemeinderätInnen.
Es obliegt auch allen GemeinderätInnen, ob
die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Auskunft habe ich im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte,
nach meinem Verständnis schon erhalten,
für andere Verständnisse wieder weniger.
GR-Sitzung 24.10.2013

Die reine rechtliche Auskunft zum Flächenwidmungsplan des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) zum Tagesordnungspunkt 37. ist leider hier im Gemeinderat
noch nicht enthalten. Von keinem Juristen,
von niemandem wurde das aufgeklärt. Das
ist des Pudels Kern!
Es ist eine politische Entscheidung, ob wir
eine Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) wollen. Das ist eine politische Entscheidung, diese Änderung wollen
wir alle. Aber es ist ein Fakt, dass wir diese
noch nicht haben. Ich hätte sie auch gerne,
dann würden wir uns alle viel leichter tun.
Auch wenn wir vom Land Tirol schon gehört
hätten, dass eine Änderung angedacht ist,
würden wir uns schon etwas leichter tun. Es
geht mir nicht darum, dieses Projekt zu killen. Mir wäre es am liebsten, wenn wir den
Punkt im nächsten Monat wieder auf der
Tagesordnung der Sitzung des
Gemeinderates stehen hätten. Gleichzeitig
sollte vom Land Tirol eine Lösung vorliegen,
wie damit umzugehen ist. Das wäre mir am
liebsten, denn ich möchte dieses Projekt.
Ich sehe aber momentan, vielleicht kann
mich MD Dr. Holas belehren, die rechtlichen
Voraussetzungen zum Beschluss dieses
Flächenwidmungsplanes leider - das betone
ich - nicht gegeben.
StR Mag. Fritz: Natürlich kann man nicht
wissentlich etwas Gesetzwidriges als Verordnung beschließen. Davon gehe ich auch
aus. Aber im § 37 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) - dieser ist im
Amtsbericht zitiert - steht Folgendes:
"Von einer Widmung als Bauland, sind
Grundstücksflächen ausgeschlossen, soweit sie, aufgrund von Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung
nicht geeignet sind."
Wo steht, dass dies für eine widmungsgemäße Bebauung, die einen Lärmschutz
sichert, unmöglich ist. Das steht nicht in
diesem Paragraphen.
Das Bundesland Steiermark hat das klüger
gemacht. Dort gibt es die Widmung mit Auflagen. Aber auch dort ist nicht festgehalten,
dass für eine Bebauung nur gewidmet werden darf, wenn das Grundstück nur so, wie
es liegt und ohne jede weitere Maßnahme,
von keiner Immission beeinträchtigt oder
bedroht ist.