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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf

- S.87

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Sammelbeisetzung
Anatomiedenkmal

Des Weiteren wurde im Jahr 2014 für die Anmeldung einer Urnensammelbeisetzung eine Administrations- und Graböffnungsgebühr in
der Höhe von € 91,00 anstelle € 45,50 bzw. € 296,60 statt € 34,50 in
Rechnung gestellt.

Einzelbeisetzung
Anatomiedenkmal

Auch wurde dem Institut für Anatomie im Rahmen von Einzelbeisetzungen (Urne) eine nach Ansicht der Kontrollabteilung zu hohe Administrations- und Graböffnungsgebühr verrechnet. Demnach wurden im
Jahr 2014 eine Administrationsgebühr von € 91,00 statt € 45,50 (Jahr
2013: € 89,20 statt € 44,60) und eine Graböffnungsgebühr von € 74,10
statt € 34,50 (Jahr 2013: € 72,60 statt € 33,80) verrechnet.
Die Kontrollabteilung hat empfohlen, das Ergebnis der aus dem StSBeschluss vom 12.03.2003 abgeleiteten Gebührenvorschreibung hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit zu prüfen und mit den vom GR jährlich
festgelegten Gebühren abzustimmen.
Zu allen drei vorgenannten Feststellungen hat das Referat in seiner
Stellungnahme bemerkt, dass eine generelle Überholung bzw. Aktualisierung der Friedhofsordnung sowie auch der Friedhofsgebührenordnung geplant sei.
5.2.5 „Kriegsgräber – Soldatengräber““

Kriegs- und
Soldatengräber

Schließlich befindet sich am Ostfriedhof (alter Teil) im Grabfeld 35 die
Grab- bzw. Gedenkstätte für die Opfer der Bombenangriffe auf Innsbruck im 2. Weltkrieg.
5.3 Sonderfriedhöfe

Sonderfriedhöfe

Die städtischen Sonderfriedhöfe Mühlau, Arzl, Hötting, Amras und Igls
werden ebenfalls von den Mitarbeitern des Referates Friedhöfe betreut,
wobei die drei erstgenannten administrativ der Gräberverwaltung West
und die beiden letztgenannten Friedhöfe der Gräberverwaltung Ost
zugeordnet sind. Auf den Sonderfriedhöfen waren zum 31.12.2013
insgesamt 4.484 Erdgräber, 392 Urnennischen, 228 Urnengräber sowie
ein Arkadengrab/Gruft belegt.
5.3.1 „Grab auf Friedhofsdauer“

Grab auf Friedhofsdauer Auf den Sonderfriedhöfen Arzl, Hötting, Mühlau und Igls begegnet man

neben Erdgräbern, Urnennischen oder Urnenerdgräbern auch Gräbern
mit dem Status „Gräber auf Friedhofsdauer“. Unter diesem Status wurden jene Gräber erfasst, deren Benützungsrechte vor dem Inkrafttreten
der Novelle des Gemeindesanitätsdienstgesetzes auf Friedhofsdauer
eingeräumt worden waren.
Gebührenvorschreibung Seit dem Jahr 1998 sind diese Grabbenützungsrechte infolge des
Erneuerungsgebühr
GR-Beschlusses vom 04.12.1997 gebührenpflichtig zu erneuern. Zu-

gleich mit der Vorschreibung der Erneuerungsgebühr wird bei den
„Gräbern auf Friedhofsdauer“ eine Friedhofsbenützungsgebühr für 10
Jahre vorgeschrieben.

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Zl. KA-05747/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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