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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf

- S.191

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Frage 11:

Wurde in den Jahren 2014/2015/2016/2017 lediglich durch die Rücklagenverrechnung ein Bilanzgewinn erzielt?

Antwort:

Im Jahresabschluss ist erforderlich, dass für die Entnahmen der Gesellschafterin ein dementsprechender Bilanzgewinn ausgewiesen wird. Dies erfolgt über die anteilige Auflösung der nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
Der ausgewiesene Bilanzgewinn entspricht den Entnahmen (Überschussvorab und allfällige Entnahme von einzelnen Vermögenswerten).

Frage 12:

Wurden aus den Gewinnen Gewinnrücklagen gebildet? Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Seit Gründung der IIG wird im Jahresabschluss ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen, der insbesondere aus der nicht zahlungswirksamen Abschreibung des Immobilienvermögens resultiert.

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung

Freundliche Grüße

Mag.a Susanne Plankensteiner

Seite 4 von 4

3h

45 min